Der Kläger verweist auf die durch kaiserliche Privilegien und nach RKG-Auseinandersetzungen mit Kurköln geschlossenen Vergleiche begründete Freiheit des dem Orden gehörenden Besitzes von Landsteuern, berechtigt auch, da der Orden aus seinem verstreut und nicht in einem geschlossenen Bezirk liegenden Besitz Reichssteuern entrichten müsse, der durch die zusätzliche Heranziehung zu Landsteuern doppelt belastet würde. Die Klage richtet sich gegen mehrere Fälle, in denen dessenungeachtet die Besteuerung von Ordensbesitz betrieben wurde (Erbpachthof in Pulheim (Erzstift Köln), Wein des Ordens, der in Bonn arrestiert wurde, Bestrebungen des Generaleinnehmers, zu den Kommenden St. Catharina, zu Traar, Muffendorf und Waldbreitbach gehörende Untertanen zu den Landsteuern heranzuziehen). Die Beklagten erklären, es gehe nicht darum, alten Besitz des Ordens, für den die angeführten Freiheiten gälten, zu besteuern, sondern solchen Besitz, den der Orden inzwischen hinzuerworben habe, oder solchen (z. B. Hermülheim), für den Kurköln das althergebrachte Besteuerungsrecht habe. Der Kommendenbesitz werde nicht höher besteuert als andere adlige Rittersitze. Am 17. Juni 1671 erging ein Ulterius Mandatum cassatorium et inhibitorium sine clausula cum extensione simplicis, am 20. Mai 1764 ein Mandatum respective adhuc ulterius cassatorium et inhibitorium nec via facti sed juris procedendo de superque idonee cavendo sine, restitutorium cum clausula. Das Verfahren ruhte 1674 - 1686, 1688 - 1764. Nach letzten protokollierten Handlungen von 1774 schließt das Protokoll mit einem Completum-Vermerk vom 13. Februar 1794.

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Data provider's object view
Loading...