Es sei bekannt, daß zwischen Abt Johann einerseits, dem Junker Wirich von Daun, Grafen zu Limburg andererseits, Johann von Hugenpot auf der 3. Seite ein Streit wegen der Fischerei in der Ruhr zwischen Kettwig und Saarn von Adrian Sob[be] von dem Grimberg und Wilhelm de Grove als Schiedsleuten des Abts, Bernd von Heiden und Wenemar von der Recke als Schiedsleuten Wirichs von Daun geschlichtet worden ist. Der Abt wird danach in den folgenden vier Jahren zulassen, daß die Fischer Wirichs und Johanns gemeinsam mit seinen Fischern mit Schleppnetzen sowie dem Anlegen von Kuhlen und Siegen fischen (mit seghen, driven, silen und kulen slain), wie sie es vor dem Abschluß dieses Vertrages getan haben. Falls die Fischer in den kommenden vier Jahren sich nicht vertragen, sollen sie weiter nur mit Schleppnetzen auf und ab fischen, wie es von früher her üblich war, ohne Pfähle, Kuhlen oder Siele anzulegen oder Burden oder Körbe zu legen oder mit speziellen Netzen zu fischen (fuken, isdoecken), doch bleibt Johan ein Korb vorbehalten. Was zusammen an Fischen gefangen wird, sollen sie teilen. Wirichs Fischer erhalten die Hälfte, die andere Hälfte teilen die beiden anderen Parteien. Nach Ablauf der vier Jahre bleiben allen Parteien ihre Rechte vorbehalten. Anwesend waren der Drost zu Bocholt Rutger von Diepenbroick, Heinrich von Eickel, Rupert und Lutter Stael. - Es siegeln die Parteien. - Gegeven ... up donderdach na dem hl. paschedage.