Verordnung: Exzesse beurlaubter Soldaten sollen - wenn nicht vom Regimentsgericht selbst - von Justizbeamten untersucht und dem Regimentsgericht übergeben werden. Justizbeamte haben sich aller Entscheidungen zu enthalten (Ausfertigung fünf Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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