Kurfürst Christian II., Herzog von Sachsen, für sich und in Vormundschaft für seine Brüder, Johann Georg und August, Herzöge zu Sachsen, belehnt Hildebrand von Einsiedel und seine rechten Leibeslehnserben mit Wolftitz (Wolfftitz), dem Dorf, samt dem Vorwerk und der Abtmühle, mit Äckern, Wiesen und Gehölzen, der Fischerei in der Wyhra (Wira), vom Wolftitzer Lache an bis die Abtfurt und die Teiche, mit oberster und niederster Gerichtsbarkeit; außerdem. - Dorf und Vorwerk Eschefeld (Eschefeldt) mit etlichen Zinsen von wüsten oder besetzten Stellen, auch mit obersten und niedersten Gerichten in- und außerhalb des Dorfes einschließlich der Gehölze, Äcker, Felder, Wiesen und Teiche mit allen Rechten, Zinsen, Diensten und anderen Gerechtigkeiten, wie solches von alters her ihnen zusteht;. - etliche Leute, Lehen, Zinsen, Güter und Frondienste im Dorf Greifenhain (Greiffenhain) mit obersten und niedersten Gerichten und allen Zugehörungen, ausgenommen allein die Schaftrift und der Mitgebrauch der Jagd auf der Greifenhainer Flur, die lt. Vertrag beim Rittergut Frohburg verblieben sind;. - das ganze Holz, das Stöckigt (Stöckicht) genannt, rechts und links der "breiten Straße" gelegen, wie es schon lange Zeit beim Hause Gnandstein mit Wolftitz gewesen ist, bzw. zum Teil dazu gekauft worden ist, mit Wildbahn, kleiner und großer Jagd auf den Hölzern des Stöckigt und anderen Hölzern, die zu Wolftitz oder den dorthin gehörenden Untertanen gehören, einschließlich oberster und niederster Gerichtsbarkeit;. - das Kirchlehn zu Bocka mit Pfarrgütern, einschließlich oberster und niederster Gerichte, dazu das Dorf Bocka mit Lehen, Zinsen, Äckern, Wiesen und Erbgerichten, samt der Wiesen unterhalb des Dorfes gelegen, wie diese mit Gerechtigkeiten gekauft worden sind, ausgeschlossen zwei Mann zu Bocka mit obersten und niedersten Gerichten, die lt. Grimmaischen Vertrag stets nach Gnandstein gehören;. - Zinsen und Güter im Dorf zu Pahnitz (Paunitz) und im Dorf zu Borgishain (Burgitzhain) mit Äckern, Wiesen und allen Diensten und Fronen einschließlich der Erbgerichte;. - Zinsen von der wüsten Mark Sebisch, etliche Wiesen und Holz mit Lehn, Erbgerichten und Jagdrechten;. - Nomination am Pfarrlehn zu Bocka und Kollation der Pfarre zu Eschefeld, wie Kurfürst August damit den Großvater im Jahre 1552 belehnt hat, aber in Übereinstimmung mit dem Superintendenten zu Borna;. - das Holz, genannt das Stöckigt (Stockicht), mit den anderen Gehölzen, Jagden, Wildbahn und den zwei freien Mann zu Bocka, wie alles zuvor nach Gnandstein gehört hat, mit obersten und niedersten Gerichten und allen Gerechtigkeiten;. - zwei Bauerngüter und Wiesen, die der Vater, Hildebrand d. Ä. im Dorf zu Wolftitz neben etlichen Wiesen und Holz im Sebisch und Talwiesen mit etlichen Striemen Holz im "Reißriegel" ausgekauft und zum großen Teil in eine Teichstätte gebracht hat (Eschefelder Teiche), alles wurde aus Erbe in Mannlehn verwandelt. Die Belehnung erfolgt als Mannlehn, so wie der Vater Hildebrand d. Ä. von Einsiedel die Erbteilung noch zu seinen Lebzeiten vollzogen hat. Mitbelehnt werden seine Brüder Abraham und Hans von Einsiedel, außerdem die Vettern: Abraham von Einsiedel zu Syhra (Syra), Heinrich Abraham und Georg Haugold von Einsiedel auf Scharfenstein, Heinrich Hildebrand von Einsiedel zu Weißbach, Georg Heinrich von Einsiedel zu Sahlis, Heinrich Hildebrand von Einsiedel zu Crimmitschau (Crimmizschaw). Z.: Räte Leonhard von Milckau (Milckaw) zu Alten Schönfels und Christgrün; Caspar von Schönberg zu Pulsnitz (Polßnitz); Dr. Johann Georg Gödelmann; Bernhard von Pöllnitz.