Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet in Streitigkeiten zwischen Landgraf Wilhelm zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Ziegenhain, Dietz und Nidda, einer- sowie Graf Otto von Soms (Solmis) andererseits, die beide Seiten ihm zur gütlichen Abmachung überstellt haben: 1. Der Landgraf verzichtet auf seine Forderungen nach der Öffnung von Graf Ottos Schloss, wegen des Todschlags eines armen, landgräflichen Mannes zu "Hohingen" und wegen der Gefangennahme zweier Landgräflicher. [2.] Dafür soll Graf Otto "Ulverßheim" [= Wölfersheim (?)], "Wickerßheim" [= Weickartshain (?)] sowie die Hälfte von Grüningen dem Landgrafen zu Eigen vermachen und dann von diesem zu Erblehen empfangen. Otto darf aber im Notfall oder zur Aussteuer seiner Tochter diese drei Flecken an Grafen, Standesgenossen oder Freiherren (graven sin genossen oder fryherrn) veräußern oder sie als Wittum für seine Töchter verwenden. Die neuen Inhaber sollen die Flecken dann ebenfalls als Erblehen empfangen. Aus früheren Verschreibungen bezüglich dieser Flecken, soll Otto kein Nachteil geschehen. [3.] Der Landgraf soll Otto auch sonst alle seine Lehen des Fürstentums wie üblich verleihen. [4.-6] Weitere Regelungen betreffen den Pförtner (der porten) zu Butzbach (Butschbach), an dem die Herrschaft von [Eppstein-]Königstein beteiligt ist; den Markt zu Arnsburg und Holzrechte aus der Mark Hoch-Weisel (Hoenwißler marck); ein 16tel zu Löhnberg (Lonberg), das Otto als Erblehen, das ursprünglich von Katzenelnbogen herrührt, empfangen soll, mit weiteren Detailregeln. [7.] Die zweite Hälfte von Hermannstein, an dem Otto meint, Lösungsrechte zu haben, und das der landgräfliche Marschall Johann Schenk von Schweinsberg von anderen käuflich erworben haben, soll vom Landgrafen an Otto zu Erblehen gegeben werden, der dies dann dem Marschall zu Afterlehen (affterlehen) verleihen soll. Für die einstige Bargeldzahlung des Marschalls soll Otto diesem und dessen Sohn Gunther den Hof Asselen [= Aßlar (?)] zu Lebzeiten leihen, wobei weitere Detailregeln aufgeführt werden.