Search results
  • 13 of 2,066

Hans Krebser zu Vorsee und Ehefrau Ursula Stainhuserin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit ein Gut zu Vorsee verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("perend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich reichen sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld je 2 Scheffel Roggen und Hafer, aus einer Juchart im Deglisfeld, wenn sie im Nutz liegt, 4 Streichen sowie von einer halben Juchart im Jungholz, wenn sie im Nutz liegt, 2 Streichen, 10 ß d, 4 Hühner, 2 Fasnachthennen, 60 Eier, alles in Ravensburger Maß und Währung. Der Ehrschatz beträgt 12 fl, davon 4 fl fällig bei Verleihung und je 4 fl jährlich zahlbar. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view
Loading...