Appellation gegen Arrestanlage auf Güter der Appellantin in der reichsunmittelbaren Herrschaft Wickrath. Die Vorinstanz weigert sich, die Akten herauszugeben, da vom Urteil der Schöffen in Wickrath zunächst an die Mannkammer von Geldern zu appellieren sei. Wickrath gehöre nämlich zum Herzogtum Geldern, das so privilegiert sei, daß von dort keine Appellationen an das RKG zugelassen seien.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner