Schuldrecht. Dr. Adam Weidenfeld hatte 1630 dem Ehepaar Reinhard von der Brohl und Margarethe von Ovelacker 600 Rtlr. zum Kauf eines Weingutes geliehen, diese setzten dafür Haus Rath zum Pfand. Nach dem Tod des Ehepaares wurde der Herr von Brempt zu Vondern (Oberhausen-Osterfeld) Erbe des gesamten Besitzes einschließlich des gekauften Weingutes. Inhaber des damals verpfändeten Weingutes sind je zur Hälfte die Appellanten und der Appellat. Nachdem die Weidenfeldischen Erben um Begleichung der Schuld samt Zinsen nachgesucht hatten, schloß der Appellat, als eine Immission in sein Gut zu Rath drohte, einen Vergleich mit ihnen. Die Appellanten wurden gerichtlich zur Begleichung der Hälfte der vereinbarten Summe verpflichtet, wobei ihnen freigestellt wurde, sich an von Brempt zu Vondern schadlos zu halten. Die Zahlung wurde schließlich zur Exekution ausgesetzt. Dagegen wird appelliert. Die Appellanten meinen, für die Begleichung der Schuld sei primär von Brempt, Inhaber des für das Geld gekauften Gutes und zugleich Erbe derjenigen, die die Schuld eingegangen waren, verantwortlich. Indem der Appellat den Vergleich geschlossen habe, habe er in unverantwortlicher Weise ein Präjudiz geschaffen, für dessen Folgen sie nicht aufkommen wollen. Ihre Appellation begründen sie mit ungenügender Berücksichtigung der von ihnen eingebrachten Schriften. Die Witwe von Palant wendet zudem ein, von dem gesamten Verfahren erst durch die Exekutionsanordnung erfahren zu haben, also nicht gehört worden zu sein. Der Appellat bezweifelt die Zuständigkeit des RKG, da das Exekutionsmandat, gegen das appelliert werde, lediglich Folge eines längst rechtskräftig gewordenen Urteils sei.

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Data provider's object view