Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bevollmächtigt seine Pfleger und Richter in seinen Landen zu Bayern, den von Reich rührenden Blutbann gebührlich auszuüben. Er befiehlt, dass im Falle der Abwesenheit eines Pflegers oder Richters ein anderer an dessen Stelle richten soll, wenn die Vergehen eines Übeltäters einen Prozess erforderlich machen, und gibt einem jeglichen Pfleger oder Richter Vollmacht, derart vorzugehen.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view
Loading...