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Verordnung: Bei dem offiziell eingeführten Normalgewicht der Apotheker sind die äußersten Grenzen der Genauigkeit nicht erreicht worden. Die zulässige Fehlergrenze ist in der beiliegenden Tabelle festgesetzt worden
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
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Gießen, 1834 Mai 29
Sachakte
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