Statute und Verordnungen
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Rep. 29, Nr. 0115
01.03.20. Allgemeine Verwaltung der Stadt Stralsun Allgemeine Verwaltung der Stadt Stralsund
Allgemeine Verwaltung der Stadt Stralsund >> 01. 01.03.20.01. Gesetze, Statuten, Anordnungen, Verfügungen und Instruktionen >> 01.02. 01.03.20.01.02. Statuten, Verfügungen, Beschlüsse und Anordnungen der Stadtverwaltung
1640 - 1904
Abgefassete und Anno 1640. Wie auch Anno 1653. und 66. revidirte, und vom Rath der Stadt Stralsund approbirte Brotordnung.- Mäckler-Ordnung, 1729.- Verordnung wider gottlose Schuldner, Banqueroutirer und Fallitmacher, 1729.- Ordnung für das Wraken der Kalktonnen, 23. September 1829.- Statut, die Gesellen-Verbindungen und Cassen zu gegenseitigen Unterstützung in der Stadt Stralsund betreffend, 20. Juli 1850.- Beschluß zur Erhebung einer Maklertaxe für die Einkassierung der Frachtgelder, 29. August 1827.- Ordnung für die Wochenmärkte in Stralsund, Stralsund 1850.- Ortsstatut für die Stadt Stralsund betreffend das Gewerbegericht zu Stralsund, 14. November 1901.- Ortsstatut für die Stadt Stralsund betreffend das Gewerbegericht zu Stralsund, 14. November 1901.- Ortsstatut für die Stadt Stralsund betreffend gewerbliche Hilfskassen, 1. Februar 1878.- Ordnung für die in der Stadt Stralsund angestellten Kornmakler, 8. November 1853.- Ortsstatut für die Stadt Stralsund, betreffend das Kaufmannsgericht zu Stralsund, 6. Oktober 1904.- Polizeiverordnung über die Ausübung des Schank- und Speisewirtschaftsgewerbes mit Kellnerinnen-Bedienung, 24. Oktober 1911.- Regulativ für die freiwillige Gesinde-Krankenkasse zu Stralsund, 20. Dezember 1867.- Tarif, an welchem die Marktstandsgelder auf den Jahrmärkten der Stadt Stralsund zu entrichten sind.
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:27 MEZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Stadtarchiv der Hansestadt Stralsund (Archivtektonik)
- Allgemeine Verwaltung der Stadt Stralsund (Bestand)
- 01. 01.03.20.01. Gesetze, Statuten, Anordnungen, Verfügungen und Instruktionen (Gliederung)
- 01.02. 01.03.20.01.02. Statuten, Verfügungen, Beschlüsse und Anordnungen der Stadtverwaltung (Gliederung)