Verordnung, dass diejenigen der herzoglichen Kammern oder deren Beamtung, welche von der Personal-Leibeigenschaft her die Hauptrechtsgebühren anzusprechen hat, solche vordersamt beziehen und sodann erst die lokalen Leibeigenschaftsgebühren von der anderen herzoglichen Kammer oder Beamtung bezogen werden sollen

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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