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Die 1. Appellation richtete sich gegen einen Bescheid der Vorinstanz im Streit um 5000 Goldgulden Heiratsgeld der Elisabeth von Reuschenberg, Schwester der Mutter der Appellanten, das diese nach deren Tod forderten. Die für das Heiratsgeld verschriebenen Güter hatten die Appellaten inne. Die 2. Appellation richtet sich dagegen, daß die Vorinstanz trotz der eingelegten Appellation Liquidationskommissionen eingesetzt hatte. (Die Vorinstanz hatte die Appellation offenbar als privilegienwidrig eingestuft.) Am 20. April 1648 erkannte das RKG auf Rufen gegen die Appellaten, deren Prokurator nur 1656 am RKG erschien, um nach dem Tode des appellantischen Prokurators eine Citatio ad reassumendum zu beantragen (erkannt am 11. Januar 1656). Eine weitere Citatio ad reassumendum erging am 2. Januar 1662. In den folgenden Jahren kam es nur zu wenigen formalen Anträgen. Am 6. Juli 1681 entschied das RKG, sobald sich von seiten der Appellaten jemand legitimieren würde, solle ergehen, was Recht ist. Auf Antrag des appellantischen Prokurators, der daraufverwiesen hatte, seitens des Appellaten, der die strittigen Güter innehabe, bestehe kein Interesse an einer Entscheidung, forderte das RKG mit Urteil vom 31. Oktober 1683 den in einem anderen Fall bevollmächtigten Prokurator des Appellaten auf, „sich der Gebühr zu erklären“. Nachdem dieser erschienen war, aber lediglich erklärt hatte, über die Sache nicht informiert zu sein, wurde er mit Urteil vom 14. März 1684 „in die Strafe verzögerten Rechtens“ genommen. Er wandte dagegen unter Vorlage eines Schreibens ein, er habe versucht, sich bei seinem Bevollmächtiger zu informieren, der aber nicht reagiert habe. Mit Urteil vom 7. Juli 1684 modifizierte das RKG das Urteil der Vorinstanz, gab Richtlinien zur Verteilung des damaligen Heiratsgeldes und ordnete die Einsetzung einer Liquidationskommission an. Am 6. Juli 1687 erließ das RKG Kommission auf Herzog Johann Wilhelm, dessen subdelegierte Kommissare die Liquidation vornehmen und das Protokoll dem RKG einsenden sollten. Das Verfahren wurde 1761 von den Appellanten wieder aufgenommen. Am 17. Juni 1765 entschied das RKG, die von Lic. Haas extrajudizial eingebrachte Supplicatio (gegen eine Düsseldorfer Entscheidung) zu den Akten zu nehmen. Das Appellationsgesuch wurde vorerst abgeschlagen und an den jül.-berg. Hofrat um Bericht geschrieben. Der appellatische Prokurator kam nur noch mit Fristverlängerungsanträgen ein und erklärte schließlich, ihm seien auf wiederholte Mahnungen keine weiteren Instruktionen zugegangen. Der appellantische Prokurator erbat darauf, wegen Contumaz das Endurteil ergehen zu lassen. Das Protokoll schließt nach diesem Antrag von 1767 mit einem Completum-Vermerk vom 26. Januar 1813. Das Verfahren wurde weitergeführt. Den Akten lagen gesondert verschnürt 2 Packen Aktenstücke bei. Zum einen (Bd. 3, Bl. 1 - 28) handelt es sich um das Schreiben des Düsseldorfer Kanzlei-Prokurators W. Engels an Friedensrichter Jungbluth auf Haus Laach bei Bergheim mit Datum 1. Juni 1812, die Rechnung des verstorbenen Advokaten Baumeister im Fall Erben von Dunckel ./. Erben von Mirbach betreffend. Rechnungskommissar Custodis habe ihm geraten, Jungbluth unmittelbar anzuschreiben. Mit diesem Schreiben waren mehrere Aktenstücke (1794 - 1798) zusammengeschnürt samt einem Inventar dieser Aktenstücke, das Köln, 1. Juni 1827 datiert ist. Zum anderen (Bd. 3, Bl. 29 - 58) handelt es sich um unquadrangulierte Aktenstücke, dem Dorsal-Vermerk nach zu diesem Verfahren gehörend, 2 prod. 13. April 1638, 8 prod. 27. Juni 1688, mit dem Vermerk: „Hauptakten am 3. März 1827 an den Appellationsgerichtshof zu Cöln abgegeben“.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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