Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen seinen "besundern" Konrad Rabenstein (Conntzen Rabenstein) und Hans von Lüchau (Luchaw) als Vormunden des Wilhelm von Lüchau, Kind des Hans von Lüchau (+), einerseits und seinem Getreuen Kaspar Wolfringer von Peilstein (Wolffringern vom Pewlstein) [Regenpeilstein] andererseits gehalten haben, nachdem bereits mehrfach vor seinen Hofgerichten zu Amberg und zu Heidelberg Urteile ergangen waren. Zum heutigen Tag wurden beide Parteien nach Heidelberg vertagt, wobei Hans von Lüchau als Bevollmächtigter und Kaspar Wolfringer persönlich erschienen sind. Streitobjekt sind 1.000 Gulden oder gleichwertige Güter, die Kaspar Wolfringer als rückfallenden Erbteil (widerfals wise) wegen seiner Ahnfrau Barbara (+), Witwe des Hans Breitenloher (+) (Braittenloers), fordert. Ein Heiratsvertrag zwischen Barbara und ihrem letzten Ehemann Hans von Lüchau d. Ä. (+) besage, dass der Breitenloherin 1.100 Gulden "zuverschaffen furbehalten" waren, sie diese aber nicht erhalten habe. Daher vermeint Kaspar Wolfringer, dass das Geld ihm nach laut zweier besiegelte Urkunden zustehen soll, namentlich 1.000 Gulden und dann weiter 1.100 Gulden, die Kaspar Wolfringer (+) für erlittene Kosten, Schäden und versessenen Zins sowie die Gerichtskosten gefordert hatte. Hans von Lüchau bestreitet dergleichen unter Verweis auf die vergangenen Urteile. Die Räte entscheiden, nachdem die Parteien ihnen das Urteil anheimgestellt und diese dem Hofrichter Philipp Forstmeister von Gelnhausen die Anerkennung unter Rechtsmittelverzicht versichert haben, dass Hans von Lüchau dem Wolfringer 1.070 Gulden Landeswährung für alle Forderungen reichen soll. Hans hat 70 Gulden bis Weihnachten dieses Jahres zu reichen, sodann für fünf Jahre 200 Gulden jeweils zu Weihnachten. Er hat weiter bis Martini [11.11] unter Zustimmung des Ludwig von Eyb, Ritter und Vitztum zu Bayern, für eine angemessene Versicherung der Gelder zu sorgen. Wenn dies geschehen ist, soll jegliche Irrung zwischen den Parteien abgestellt und sie für alle ihre Schäden und Forderungen geschlichtet sein. Findet Kaspar Wolfringer Briefe, Register oder anderes, die in der Sache der Vormundschaft "dinstparlich" sind, soll er sie gutwillig überantworten. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung des Entscheids.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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