Berufung gegen ein extrajudiziales Urteil, das dem Appellaten einen Termin zur gerichtlichen Vernehmung über die von dem Freiherrn [Schenk] von Schmidtberg als Gemeinschuldner hinterlassenen Dokumente anordnete. Außerdem war ihm eine Veräußerung des Gutes Vorst untersagt worden, und dem Appellanten waren seine Rechte daran bezüglich der Heinsbergischen, Voetsischen (Voesischen) und Sindorfischen Obligationen zugesichert worden. Bei diesen von dem Freiherrn von Metternich zu Gracht erworbenen Obligationen hatte man den Heinsbergischen Erben gerichtlich ein Immissionsrecht an dem Hof Vorst schon vor Abschluß des Schuldprozesses zugestanden. Der Appellant beklagt sich vor dem RKG, daß trotz einer anhängigen RKG-Appellation sich der Freiherr von Metternich das Gut Vorst (bei Leichlingen) durch einen 1719 ergangenen Beschluß der Hofkanzlei zu Düsseldorf aneignen konnte. Er erklärt, daß dieser Hof gemäß einem 1720 ergangenen Konkursurteil des jül.-berg. Hofrats ebenso wie das Gut Stammeln (Kr. Bergheim) zu den „Stipalgütern“ von Agnes Walburgis von Schiederich als Frau des verstorbenen Freiherrn [Schenk] von Schmidtberg gehörte. Außerdem verweist er darauf, daß er deswegen einen Erbanspruch an dem Gut Vorst hat und ihm wegen einer nicht gezahlten Dos Gelder zustehen. Er erklärt, daß die Obligationen und die rückständigen Zinsen in Höhe von 6959 Rtlr. von ihm bezahlt seien und ihm deshalb bis zum Abschluß des Konkursverfahrens der Besitz an dem Gut zustehe.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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