Es handelt sich bei diesem Prozeß um die Wiederaufnahme eines bereits 1688, kurz vor der Besetzung Speyers durch die Franzosen, am RKG eingeführten Prozesses (s. Beilagen). Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 22. Juli 1688, wonach ein Urteil desselben Gerichts vom 18. Nov. 1655 in Sachen Johann Henrich von Vlatten ./. Gerhardina von Franckeshoven, Witwe des Arnold Henrich von Wevorden zu Drove und Mutter des Hans (Johann) Werner von Wevorden, des 1. Gatten der Appellantin, seine Rechtsgültigkeit behalten soll. Demnach sollen die nunmehrigen Appellaten durch die Beamten zu Nörvenich (Kr. Düren) in das Haus Schloßberg eingewiesen werden. Die Gegenforderung der Anna Elisabeth von Anstel an Johann Henrich von Vlatten zu Froitzheim bzgl. einer Rückzahlung ihrer 5300 Rtlr. Dotalgelder soll in einem separaten Prozeß verhandelt werden. Vgl. dazu und zum Hintergrund dieses Prozesses RKG 1980 (G 391/1291).