Revers des Herzogs Johann von Kleve, Grafen von der Mark, nachdem
die Äbtissin Meyna [von Oberstein] und das Kapitel ihn nunmehr zum Erbvogt
oder Erbschirmherrn des Stifts erwählt haben, wonach ihm jährlich 600 fl.
jährliche Vogtbede bewilligt werden, unter den gewohnten Bedingungen, sich
keine hoheitlichen Rechte [Gericht, Münze, Juden] anzumaßen, keine Steuern
auszuschreiben oder die Hofesleute zu Hand- und Spanndiensten zu zwingen,
und dem Zusatz, dass, so oft ein Herzog von Kleve und Graf von der Mark mit
Tod abgehe, der Nachfolger in der Regierung gehalten sein soll, binnen Zeit
eines Jahres und sechs Wochen jene Vogteischaft von dem Kapitel zu gesinnen
und zu empfangen und seine desfallsigen Verpflichtungen zu beschwören. -
Zeugen: die klevischen Amtleute Johann von der Horst zu Dinslaken, Heinrich
Knipping zu Hamm, Jaspar Torck zu Unna, Johann von Altenbochum (Aldenbokem)
zu Bochum (Bokem), Georg Aschenbroich zu Werden, Wenemar von Bodelschwingh
zu Lünen (Lune) und Evert von Eickel zu Iserlohn. D. op der eluen dusent
megede dach.