Kurfürst Philipp von der Pfalz ernennt in seiner Hälfte zu Offenburg den Rulmann Tedinger zum Schultheißen auf Lebenszeit. Nach der eigentlichen Urkunde folgt eine knappe Auflistung der Pflichten des Schultheißen gegenüber seinem pfalzgräflichen Herrn: 1. Er muss treu und hold sein und dessen Gerechtigkeiten wahrnehmen. [2.] Wenn jemand aus den nachfolgenden Gründen sein Geleit verliert, muss der Schultheiß dies auch ohne Klage ahnden, wenn er davon erfährt. Dies gilt, [a.] wenn einer die Freiheit beim Jahrmarkt oder in einem Zwölfer Haus bricht, [b.] wenn einer den gebotenen Frieden übertritt, [c.] bei Fälschern von Wein, Gewicht, Maße oder anderem, [d.] wenn einer den Zoll übertritt, [e.] wenn einer in eine Zwangsvollstreckung (fronung) eingreift. [3.] Andere Punkte werden auf Anschuldigung oder nach Erkenntnis der Zwölfer behandelt. [4.] Wenn einer bei Nacht in ein Haus schleicht oder in eine Wohnung einsteigt und dies zur Klage kommt, verliert dieser die Huld des Herrn und muss sie binnen sechs Wochen und drei Tagen wiedererlangen, andernfalls wird er aus der Stadt Offenburg verbannt. Er darf nicht zurückkommen, es sei denn er erlangt die Huld wieder.