1434.02.07. Bertold de Toper, geschw. Richter der Edelherren Bernhard [VII.] und Simon zur Lippe und der Stadt Lemgo bescheinigt, dass vor ihm in gehegten gerichte Johann der Mann eidlich ewige Urfehde geleistet und gelobt habe, den Junkern, deren Land und Leuten niemals mit Worten oder Werken "ere ergeste to donde", namentlich an denen von Lemgo sich nicht dafür zu rächen, daß sie ihn "in ihrem Torme unde Hechten (Haft) hadden setten laten". Wenn Jemand die von Lemgo wegen dieser Urfehde "anlangen, ansprechen oder bedegedingen" sollte, so will Johann acht Tage nachdem er dazu durch Leute oder Briefe gemahnt worden, in Lemgo zu rechter Gefängnis sich stellen und mit "Holte unde mit yseren" sich "hechten" lassen. Zeugen: der Knappe Kord von Molenbeke, Claus Rosenowe und Hans Radelmissen. Datum anno domini 1434 dominicam estomihi.