Wolfgang, Graf zu Castell, Karel Herr zu Limpurg, d. hl. r. Reiches Erbschenk u. semperfrey, Georg von Rosenberg u. Max Stumpff von Schweinberg, Amtmann zu Crautheim haben einen Vergleich zustande gebracht zwischen Graf Georg (II.) zu Wertheim u. den festen Wolff, Bernhard u. Hanns von Hartheim entsprechend dem folgenden "Anlaßbrief" (XIII 57 Transsumpt). Nach diesem Brief hat Graf Georg den Grafen Wolffgang u. den Schenken Karel, die Hartheimerr haben Georg von Rosenberg u. Max Stumpff als Vermittler aufgestellt. Diese suchten nun zuerst zu vermitteln, als dieses nicht gelang, fällten sie folgenden Urteilsspruch: Die "Landschiede" u. aufgestellten Steine, welche der Rat zu Hartheim mit Zulassung Graf Georgs von Wertheim gegen den Protest derer von Hartheim am Markt zu Hartheim setzte, bleiben stehen, weil der Graf hierzu das Recht hatte, laut 2 Verträgen, die Landscheidung betr. Der eine dieser Verträge beginnt: "Wir Johans, Graf zu Werthaim bekennen" u. trägt das Datum: "1382 am sant Anthonien tag", der andere beginnt: "Ich Eberhart von Hartheim, Reinhart u. Conrad Gebrüder von Harten und ich Contz von Harten der jung, Reinharts sel. Sohn, von Harten bekennen" u. endet: "1383 auf den mitwochen nach Qnasimodogeniti" Die Steine sollen aber den Hartheimer an ihren Zinsen u. Rechten nicht schaden, und die Häuser, an die die Steine gesetzt sind, sollen stehen bleiben. Am Thumenegk, im Hauholtz, Agneserholtz u. Wolffstterholtz beanspruchen beide Teile die Jagd; es wird entschieden, das der Graf das Thuneegk u. Agnesenholtz allein, die Hartheimer die beiden andern alein haben sollen. Die Fischerei in Hohpacht, welche auch strittig war, sollen die Hartheimer im kommenden Vierteljahr teilen u. Wertheim einen Teil innerhalb eines Monats hernach zu Verfügung stellen. Betreffs der Fischerei in der Erpff soll es beim Vertrag bleiben, den Graf Eberhard von Wertheim mit Conrad Ritter, Conrad, Reinhard, Eberhard u. Conrad von Harten geschlossen hat. An der Pfandverschreibung, die die Hartheimer auf die Juden zu Hartheim von König Wenzelslaus haben, soll sie der Graf nicht beirren. Für die hl. Güter zu Hartheim nehmen die Hartheimer Gebot u. Verbot in Anspruch, was jedoch Graf Georg in diesem Umfang nicht zugestanden hat. Er gestand es wohl zu für jene Güter, die im obern Schloß verzinst werden, nicht aber für jene, deren Zins im Dorf dem Heiligenmeister entrichtet wird. Diese nahm er für sich in Anspruch. Es wurde nun entschieden, die Hartheimer und der Graf sollen allen Heiligengüter in der ganzen Mark zusammenlegen, Graf Georg soll sie im kommenden Vierteljahr teilen, u. die Hartheimer sollen sich 1 Monat hernach für einen Teil entscheiden. Die Einsetzung, Entsetzung u. Verpflichtung des Spitalmeisters am Spital zu Hartheim, nehmen sie für sich als Stifter des Spitals zu Hartheim in Anspruch. Es wird entschieden, daß sie der Graf darin nicht beirren soll. Wird aber künftig von ihnen ein Spitalmeister angenommen, der Haus u. Hof, sowie Dorfgemeinschaft in Hartheim hat, so soll er der Herrschaft Wertheim die gewöhnlichen Pflichten zu leisten haben, wie sie hernach bestimmt werden. Betreffs dieser Pflichten wurde festgelegt: Die Leute derer von Hartheim, sie seien ihre Eigenleute oder Landsiedel, sollen künftig dem Grafen schwören: Ich gelobe und schwöre dem wolgebornnen Herren, Herren. N. Grafen zu Wertheim, seiner Gnaden Erben und Nachkommen dreystund im jare zu den dreyen unngebettenen dingen zu Hartheim an seiner Gnadengericht zugenn, daran rugbare dinge zu rugen, irer gnaden dero amptleut, schulthaisen, oder gebüttel zu Hartheim manung oder glockengeschrey zu volgen, als lang biss ich getraue bey dem tage und bey der nacht wider heim zu kommen, wa eine oder mer schadbar person zu Hartheim begriffen wurden, den soll und will ich biss gein Schwainberg runder die Weydenn nachvolgen und so mann sie verderben will, daselbst helffenn annehmenn und folgenn biss uff die richtstat alda man sie verderben soll, alles bey der buss in den angeregt schidsbringen verleybt und in dem allen iren genaden treue und holt sein, iren schaden warnen und frommen werben, alsdann sein underthanen von wegen neshsper oberkeit von recht und gewenheit schuldig ist, als mir gott helfe und seine heyligen evangelien. Den Zoll zu Hartheim muß der Graf denen von Hartheim lassen. Von der Steinmühle", die die Hartheimer vom Erzstift Maintz zu Lehen tragen, will der Graf einen Zins oder das Werk soll abgebrochen werden. Von seinem Verlangen u. dem Vorhaben des Abbruchs muß der Graf abstehen. Weiter brachten die Hartheimer vor, daß die ganze Gemeinde im Baueraufruhr in ihr Schloß zu Hartheim eingefallen sei u. allerlei Schmach u. Gewalt verübt u. Schaden angestiftet habe, wofür sie 200 fl. begehrten. Sie müssen ebenso wie der Graf, der eine gleiche Klage erhoben hatte, darauf verzichten, beide Teile können sich aber an ihre Eigenleute halten. Wegen Peter Beckers Behausung zu Hartheim auf dem Markt, wovon Contz von Harten sel. seinen Zins verkaufte, wird bestimmt, daß ein Bauer oder gemeiner Mann, der es besitzt, der Herrschaft Werthaim unterworfen u. verpflichtet sein soll. Bringt es aber ein Edelmann an sich, so soll es als freies Edelmannsgut betrachtet werden. Auf den strittigen Zehent der Äcker, die in den Hof zu Bethenwiesen gehören, müssen die Hartheimer verzichten. Das Malter Korn, das Malter Haber u. das Fastnachtshuhn, das die Voreltern der Hartheimer in der Neuenstat unter Breuburg erhalten haben, das ihnen aber von Wertheim entzogen sein soll, was Graf Georg jedoch nicht zugesteht, sollen sie, wenn sie darauf nicht verzichten wollen, rechtlich herausfordern. Können die Hartheimer aus alten Registern ihr Recht auf den Zinspfennig aus Muligs Wiesen beweisen, so sollen sie ihn erhalten; ebnso der Graf, wenn nicht, soll man den Heiligenmeistern den Pfennig nicht abverlangen. Wenn der Graf beweisen kann, da er den Zehent auf dem Prechelberg länger als 3 Jahre schon eingenommen hat, soll er ihn behalten; wenn nicht soll er ihn mit Schadenersatz herausgeben. Für den Zehent auf einer Wiese in der Schweinberger Markung muß der Graf den Besitzbeweis durch 3 Biedermänner erbringen; kann er das nicht, so gehört der Zehent den Hartheimern. Beide Parteien teilen sich in die Kosten des Verfahrens.