Urfehde Nr. 217
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7292
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
1551 Juli 28
Regest: Stefan Hipp, Bürger zu Reutlingen, bekennt, dass er am Montag vor St. Gallen Jahrmarkt im Jahr (15)47 mit Theophorus Lieber von Memnigen (Memmingen) im Wirtshaus des Wolf Schnaittmann in Uneinigkeit geraten ist, ihn verwundet und hernach auf öffentlichem Markt zu sich vor das Haus heraus gefordert hat. Nachdem ihm bei seiner Bürgerpflicht vor dem Rat zu erscheinen auferlegt worden ist, hat er sich aus der Stadt Reutlingen abschweift gemacht (= sich entfernt). Mit der oben erzählten Handlung hat er nicht nur die kaiserliche Freiheit des Jahrmarkts gebrochen und wider der Stadt Satzungen gehandelt, sondern auch seine Treu und Eid in die Luft geschlagen. Damit hätte er eine schwere, peinliche Leibesstraf verdient. Bürgermeister und Rat zu Reutlingen, in deren Gefängnis er gekommen ist, wollten sie ihm widerfahren lassen und haben ihm das Recht (= Gerichtsverfahren) vorgeschlagen. Er aber bat um Gnade. Es wurde ihm das Recht erlassen und er des Gefängnisses entledigt. Er schwor einen Eid, wegen dieser Sache und des Gefängnisses gegen die Herren zu Reutlingen, die Stadt und die Ihren ewiglich Urfehde zu halten und sich nie zu rächen. Bei diesem seinem Eid soll und will er von Stund an (= sofort) strackes (= gerades) Wegs samt seiner Hausfrau aus dem Gebiet der Stadt Reutlingen gehen und nicht mehr darein kommen, bis er der Stadt 23 Pfund Heller als Strafe erlegt hat. Wenn er über kurz oder lang eine Forderung an die Herren oder die Ihren bekäme, will er sie bei ihren ordentlichen Gerichten bleiben lassen. Wenn er aber diesen Eid und Urfehde überträte, will er heissen und sein ein treuloser, meineidiger und zum Tod verurteilter Mann, den die Herren richten oder richten lassen mögen, mit was Pen (= Strafe) des Tods sie wollen.
Beschreibstoff: Pg.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Martin Hipp, Bürger zu Reutlingen
Siegel (Erhaltung): Siegel vorhanden
Genetisches Stadium: Or.
Siegel (Erhaltung): Siegel vorhanden
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ