König Karl IV. verfügt, dass, so ein Nürnberger Bürger durch irgend eine Missetat sein Leben verwirkt hätte und über seinen Leib gerichtet würde, dessen Erben um deswillen von dem Richter keinen Schaden an ihrem Gute dulden sollten; dass, wenn ein solcher Bürger sich dem Gericht durch die Flucht entzieht, seine "gelter" für ihre "gult" den Zugriff zu seinem Gut haben sollen; dass, wenn ein Mörder einen kundbaren Mord begangen hätte, er keiner Freiung, weder zu Sant Gilgen noch zu dem Teutschen Haus noch auf der Burg noch sonst wo genießen sollte; dass ferner der Schultheiß zu Nürnberg auf des Reiches Straße das Geleitsrecht haben solle und schädlichen Leuten als Räuber oder Brennern nachfolgen und sie gen Nürnberg führen mag; dass, wenn solche schädliche Leute auf einer Veste begriffen würden, sie der, des die Veste ist, antworten solle; dass, wer einem mit Brand droht und von ihm nicht Recht nehmen will, sowie dessen Bote und der ihm herbergt, speist und tränkt, wie Mordbrenner gerichtet werden sollen; dass ein Gastgeb oder Wirt, der in "trewshant" empfohlenes Gut entfremdet, wie ein Räuber behandelt werden soll; dass man endlich freventliches "fu{o}tern" für einen Raub haben solle. - Siegler: der Aussteller.

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Staatsarchiv Nürnberg