"Wir Burgermeistere und Rath deß heyl. Reichs Statt Franckfurt am Mayn / befehlen ... / daß niemand / ... / sich unterfange / ohne habende tuechtige Fede zu hiesiger Statt sich zu nahen / oder wol gar in die Statt sich einzuschleichen / mit der Verwarnung / dafern ein oder anderer dagegen mißhandlet zu haben befunden wuerde / er nicht allein mit Schimpff an denen Thoren ab- und zurueck gewiesen / sondern auch sonsten mit scharpffer Animadversion und Straff gegen ihne verfahren werden solle." (Druck)

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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