Vidimus des Abts Johann von Amorbach eines Urteils des Bischofs Rudolf von Würzburg als obersten Richter und Herzog in Franken und seines Hofgerichts in der Klagsache des Grafen Wilhelm von Wertheim gegen die Grafen Friedrich und Otto von Henneberg, eine Forderung von 3000 fl. betreffend, welche von ihm damit begründet wird, daß sein Vater Graf Michael von Wertheim und Graf Georg von Henneberg ein jeder dem andern seine Schwester zur Ehe gegeben, wobei bedingt worden, daß die 3000 fl., die Graf Michael seiner Schwester in die Ehe gegeben habe, wenn sie vor ihrem Mann ohne Erben stürbe, an Graf Michael oder seine Erben zurückfallen sollen, nach welchem Urteil die Grafen Friedrich und Otto von Henneberg verpflichtet sind, dem Grafen Wilhelm die 3000 fl. auszuzahlen, nachdem derselbe eidlich erhärtet hatte, daß weder unter seinem Vater noch ihm die Summe bezahlt worden wäre.