In der Auseinandersetzung um die Entrichtung einer Erbpacht von jährlich drei Malter Roggen appellieren die Kapelläne des Stifts Thorn gegen die Entscheidungen der Latbank und des Lehnsgerichts von Thorn. Wegen der bis dahin ausständigen Vollmacht für den appellantischen Prokurator erkennt das RKG am 28.8.1570 auf Rufen gegen die Appellanten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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