Bule Heyne und seine Frau Stine bekunden, daß sie von Dekan und Kapitel des Stifts Dietkirchen deren Mühle an der Lahn gegenüber ('gegen') dem Dorf Mühlen zu Erbrecht empfangen haben gegen 6 Malter Korngülte, und zwar vierteljährlich 1 1/2 Malter, sowie 1 Mark Pfenniggülte, fällig am 11. November Sie sollen diese Gülte auf Lebenszeit Herrn Heinrich von Elz ('Else'), Kustos ('costir') desselben Stifts, zu Dietkirchen oder Limburg, wie er es wünscht, entrichten. Nach dessen Tod sollen 4 Malter Korngülte und die 1 Mark Pfenniggülte dem Stift zu den von Herrn Heinrich bestellten Jahrzeiten und die übrigen 2 Malter Korngülte dem Kaplan am St. Michaelsaltar desselben Stifts zwischen dem 15. August und 8. September fallen. Versäumen sie die Leistung um einen Monat, so sollen sie ihr Erbrecht an der Mühle verloren haben. - Siegel der Gebrüder Heinrich und Friedrich, Herren zu Runkel.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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