Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 7. Juli 1725, wonach der Appellant das Haus Klein-Vernich oder die sog. Görtzgensburg an die Gläubiger seines ältesten Sohns Hugo Franz Wolfgang von Metternich abtreten müsse, und gegen die bereits erfolgte Immission des Gläubigers von Schallenheim. Klage auf Aufhebung dieser Immission, da sein Sohn nicht der Besitzer des freiadeligen Rittersitzes Klein-Vernich und außerdem noch ein RKG-Prozeß in diesen Schuldsachen anhängig sei (vgl. RKG 3774 (M 907/2440)). Hier handelt es sich um einen Wechsel des Sohns von 1721 über 1840 Florene, die er bei Abraham Wolf Oppenheimer, Hofjude zu Mannheim und Schutzjude von Heidelberg, aufgenommen hat. Oppenheimer hat den Wechsel 1722 an den Freiherrn von Schallenheim verkauft. Falls die Immission nicht aufhebbar sei, beansprucht der Appellant die Präferenz vor allen Gläubigern auf Haus Klein-Vernich, zumal er schon zahlreiche Schulden, die sein Sohn im kurpfälz. Hoflager zu Heidelberg und Mannheim gemacht habe, vorab zurückgezahlt habe.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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