Streit um die Mobiliarhinterlassenschaft der 1697 verstorbenen Susanna Maria Schardineel (Schardinel), die in erster, kinderlos gebliebener Ehe mit Philipp Schleicher und in zweiter Ehe mit Simon Leynen verheiratet war. Die Appellanten lehnen eine Teilung der beweglichen Erbschaft unter den 13 Erben Schleicher und Schardineel ab und berufen sich auf das Leibzuchtrecht ihres Vaters gemäß der jül.-berg. Landordnung, auf das Testament der Eheleute Schleicher/Schardineel von 1685, wodurch sich die Eheleute gegenseitig zu Universalerben mit voller Verfügungsgewalt über alle Güter eingesetzt hatten und nur im Falle einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners die Verwandten des verstorbenen Ehegatten 500 Rtlr. erhalten sollten, ferner auf das Testament der Susanna Maria Schardineel von 1597, wonach die Erben ihres ersten Mannes keine Erbschaftsansprüche geltend machen dürften, da ihnen die 500 Rtlr. ausgezahlt worden seien. Die Appellaten berufen sich auf ein Laudum von 1702, das eine Teilung sämtlicher Erbgüter (darunter ein Haus zu Stolberg und ein Rübenkamp) vorsah. Schönen fordert über den Erbanteil von 1/13 aller Güter hinaus 208 Rtlr. aufgrund einer Zession an seine Tochter, eine Magd oder Haushälterin zu Düsseldorf. Der Appellant verweist auf zwei Urteile des jül.-berg. Hofrats von 1714 und 1715, die ihn von Schönens weitergehenden Forderungen bzgl. der beweglichen Erbschaft freisprachen. Der Herzog von Jülich erhebt eine Gerichtsstandseinrede gegen das RKG wegen Unterschreitung der Appellationssumme. Da die jül. Landesregierung trotz des anhängigen RKG- Verfahrens und entsprechender Verbotsmandate des RKG mit der Exekution gegen die Appellanten fortfuhr, ließ sich der kaiserl. Fiskal 1736 in diesen Pönfall ein.