Schuld-, lehens- und verfahrensrechtliche Fragen, Durchsetzung des RKG gegenüber territorialen Instanzen. Als Vormünderin ihres minderjährigen Sohnes Adolf Wilhelm von Palant hatte die Appellantin zum Wiederaufbau des Hauses Gladbach 1716 beim Appellaten 3000 Rtlr. aufgenommen und ihm dafür ihren Angaben nach, da die Zustimmung des Fürsten zu einer Belastung des Mannlehens Gladbach kurzfristig nicht zu erlangen war, zwischenzeitlich den zum väterlichen Allodialerbe gehörenden freiadligen Bauweiler Hof, Besitz der Tochter, nunmehr Ehefrau von Spies, als Sicherheit verpfändet. Nach appellantischer Ansicht ist die Verpfändung mit der landesherrlichen Zustimmung zur Belastung des Lehens auf das Haus Gladbach übergegangen, zu dessen Nutzen das Geld verwandt wurde. Der Sohn hat die Zinsen auch bezahlt, ebenso dessen Witwe, die sich, ebenso wie Grafvon Hilllesheim, ihr Gegner im Verfahren um die Herrschaft Gladbach (vgl. RKG 4330 (P 111/157), als für die Schuld zuständig erklärt hat. Dennoch hatte die Vorinstanz die Einweisung Schleußgens in das Allodialgut Bauweiler Hof bis zum Abtrag des Kapitals und der rückständigen Zinsen angeordnet. Die Appellanten fordern, die dem zugrundeliegende Obligation für unrechtmäßig zu erkennen, da darin über das einzige Erbe einer Minderjährigen zugunsten des Lehensbesitzes ihres Bruders verfügt worden war, und den Appellaten anzuweisen, die Schuld aus dem Lehen Gladbach einzutreiben. Der Appellat bestreitet die Zuständigkeit des RKG wegen Nichterreichens der Appellationssumme, für die er nur das Kapital ohne die geforderten ausstehenden Zinsen ansetzt. Er erklärt, für seine Forderung sei die Frage nach dem Charakter der verpfändeten Güter unerheblich. Er müsse sich an die Unterzeichnerin der Schuldverschreibung und die darin verpfändeten Güter halten. Grafvon Hillesheim, in Düsseldorf anerkannter und unterstützter neuer Inhaber des Lehens Gladbach, hatte gegen die von der Vorinstanz angeordnete Immission Schleußgens in den Bauweiler Hof und den - in diesem Zusammenhang erstmals auch genannten - Lüxheimer Zehnten bei der jül.-berg. Regierung protestiert. Beide Güter seien Bestandteile des Lehens Gladbach, Schleußgen müsse von der Appellantin, die die Gelder wahrscheinlich zu ihrem persönlichen Nutzen verwandt habe, aus deren Gütern befriedigt werden. Die jül.-berg. Regierung folgte seiner Argumentation sowohl im Düsseldorfer Verfahren, wo die Räumung des Bauweiler Hofes und Lüxheimer Zehnten angeordnet und Schleußgen schließlich in den Maubacher Besitz der Appellantin immittiert wurde, als auch am RKG, wo im Namen des Kurfürsten die jül.-berg. Regierung und der Präsident der Düsseldorfer Mannkammer in diesem Sinne intervenierten. Zudem wurde mitgeteilt, der Kurfürst habe mit der Neuvergabe des Lehens die Genehmigung zur Belastung des Lehens aufgehoben, die zum Lehen Gladbach gehörenden Güter dürften nicht (mehr) zur Begleichung der Schuld herangezogen werden. (Um die Frage der Zugehörigkeit der Güter prozessierten Graf Hillesheim und die Appellantin anscheinend am Reichshofrat.) Das RKG-Verfahren sei zudem hinfällig wegen Nichterreichens der Appellationssumme und weil die Vorakten nicht fristgerecht eingebracht worden seien. Am 4. April 1736 lehnte das RKG die Einwände gegen seine Zuständigkeit ab, ließ die im extrajudizialen Verfahren eingebrachten Schriftstücke zu den Akten nehmen, erließ das von den Appellanten erbetene Mandatum attentatorum revocatorium et cassatorium sine clausula und verlangte die Wiederherstellung des Zustandes zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils. Die damit implizierte Wiedereinweisung der Appellanten in den Bauweiler Hof, Lüxheimer Zehnt und die Maubacher Güter konnte nicht durchgesetzt werden, obwohl das RKG schließlich Exekutionsmandate (16. Mai 1736, 15. Juli 1740) an die beiden mitkreisausschreibenden Fürsten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises erließ, um die Durchführung des Urteils zu erzwingen. Zwischen 1756 und 1773 ruhte das Verfahren und wurde dann vom Erben der Appellanten wieder aufgenommen. Die Appellaten wandten ein, das Exekutionsmandat sei damals nicht fristgerecht reproduziert wor

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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