Bad. Ministerium des Kultus und Unterrichts (Bestand)
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Abt. Staatsarchiv Freiburg, C 25/1
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Freiburg (Archivtektonik) >> (Süd-) Baden 1945-1952: Ministerien und Zentralbehörden >> Bad. Ministerium des Kultus und Unterrichts
(1820-1945), 1945-1952, (1952-1956)
Inhalt und Bewertung
Kultusangelegenheiten; Kulturförderung; Denkmalschutz; Naturschutz; Heimatpflege; Verwaltungsorganisation
Behördengeschichte: Im Großherzogtum Baden waren bis zur Errichtung eines eigenen Ministeriums des Kultus und Unterrichts im Jahr 1911 die Kompetenzen in diesem Bereich zunächst vom Innenministerium, ab 1881 vom Justizministerium wahrgenommen worden. Die badische Verfassung von 1919 bestätigte die Existenz eines eigenen Kultusressorts, das bis zur Machtübernahme der Nationalsozialisten eine selbständige Institution blieb. Im Zuge der nach 1933 geplanten Errichtung eines sogenannten "Reichsgaues Baden-Elsass" sollten wesentliche Teile der badischen Zentralbehörden nach Straßburg verlagert und dem Chef der Zivilverwaltung im Elsass unterstellt werden. Während eine umfassende Durchführung dieser Planungen unterblieb, verlegte jedoch zumindest das Badische Ministerium des Kultus und Unterrichts seinen Sitz dorthin. Im Frühjahr 1945 wurden Baden und Württemberg durch amerikanische und französische Truppen besetzt, wobei die nördlichen Teile Badens der amerikanischen Besatzungszone zugeschlagen wurden, die südlichen hingegen der französischen. Die endgültige Abgrenzung der Zonen - angelehnt an die Streckenführung der Autobahn von Karlsruhe nach Ulm - erfolgte allerdings erst mehrere Wochen nach dem Einmarsch. Im Zuge der Zonenabgrenzung musste Frankreich die Stadt Karlsruhe der amerikanischen Besatzungsmacht überlassen. Daher wurden noch im Jahr 1945 die dort im Entstehen begriffenen Zentralbehörden für das spätere Land (Süd)Baden nach Freiburg verlegt, so auch das Badische Ministerium des Kultus und Unterrichts. Es stand zunächst unter der Leitung von Ministerialdirektor Karl Ott. Nach der Ersetzung des Gremiums der Ministerialdirektoren durch ein Staatssekretariat im Dezember 1946 übernahm Leo Wohleb die Leitung der Behörde. Auch nach seiner Wahl zum Staatspräsidenten im Juli 1947 behielt er das Amt als Kultusminister bei. Das Ministergesetz vom 6.8.1947 regelte schließlich detailliert die Zuständigkeiten des Ministeriums des Kultus und Unterrichts, die folgende Bereiche umfassten: Schulen und Hochschulen, Kultus, Kunst und Wissenschaft, Denkmalschutz und Naturschutz. Mit der Gründung des Landes Baden-Württemberg gingen die Kompetenzen des Badischen Ministeriums des Kultus und Unterrichts - sofern diese nicht von den neuen Zentralbehörden des Landes in Stuttgart übernommen wurden - vorwiegend auf das Regierungspräsidium Südbaden und das Oberschulamt Freiburg über. (vgl. Vorwort des überholten Findmittels zu Bestand C 25/1)
Bestandsgeschichte: Die Akten des Badischen Ministeriums des Kultus und Unterrichts gelangten in zahlreichen Ablieferungen ins Staatsarchiv Freiburg. Der vorliegende Bestand umfasst dabei nur Akten, die über das Jahr 1945 hinaus vom südbadischen Kultusministerium fortgeführt oder von diesem angelegt wurden. Vorakten (also Akten, die vor der Entstehung des Landes (Süd)Baden bereits geschlossen worden waren) wurden im Zuge des Beständeausgleichs mit dem Generallandesarchiv Karlsruhe nach dorthin abgegeben. Der Bestand wurde im Jahr 1986 durch Oberarchivrat Dr. Werner Baumann verzeichnet, wobei das Repertorium jedoch nur in analoger Form vorlag. Um das Findmittel des Bestandes C 25/1 auch im Internet einer Nutzung zugänglich zu machen, wurde es im Oktober 2004 von Judith Zimmermann in das Verzeichnungsprogramm Midosa übertragen und vom Unterzeichneten einer kritischen Durchsicht unterzogen. Der Bestand C 25/1 umfasst 400 Nummern und misst 3,9 lfd.m. Freiburg, Oktober 2004 Christof Strauß
Kultusangelegenheiten; Kulturförderung; Denkmalschutz; Naturschutz; Heimatpflege; Verwaltungsorganisation
Behördengeschichte: Im Großherzogtum Baden waren bis zur Errichtung eines eigenen Ministeriums des Kultus und Unterrichts im Jahr 1911 die Kompetenzen in diesem Bereich zunächst vom Innenministerium, ab 1881 vom Justizministerium wahrgenommen worden. Die badische Verfassung von 1919 bestätigte die Existenz eines eigenen Kultusressorts, das bis zur Machtübernahme der Nationalsozialisten eine selbständige Institution blieb. Im Zuge der nach 1933 geplanten Errichtung eines sogenannten "Reichsgaues Baden-Elsass" sollten wesentliche Teile der badischen Zentralbehörden nach Straßburg verlagert und dem Chef der Zivilverwaltung im Elsass unterstellt werden. Während eine umfassende Durchführung dieser Planungen unterblieb, verlegte jedoch zumindest das Badische Ministerium des Kultus und Unterrichts seinen Sitz dorthin. Im Frühjahr 1945 wurden Baden und Württemberg durch amerikanische und französische Truppen besetzt, wobei die nördlichen Teile Badens der amerikanischen Besatzungszone zugeschlagen wurden, die südlichen hingegen der französischen. Die endgültige Abgrenzung der Zonen - angelehnt an die Streckenführung der Autobahn von Karlsruhe nach Ulm - erfolgte allerdings erst mehrere Wochen nach dem Einmarsch. Im Zuge der Zonenabgrenzung musste Frankreich die Stadt Karlsruhe der amerikanischen Besatzungsmacht überlassen. Daher wurden noch im Jahr 1945 die dort im Entstehen begriffenen Zentralbehörden für das spätere Land (Süd)Baden nach Freiburg verlegt, so auch das Badische Ministerium des Kultus und Unterrichts. Es stand zunächst unter der Leitung von Ministerialdirektor Karl Ott. Nach der Ersetzung des Gremiums der Ministerialdirektoren durch ein Staatssekretariat im Dezember 1946 übernahm Leo Wohleb die Leitung der Behörde. Auch nach seiner Wahl zum Staatspräsidenten im Juli 1947 behielt er das Amt als Kultusminister bei. Das Ministergesetz vom 6.8.1947 regelte schließlich detailliert die Zuständigkeiten des Ministeriums des Kultus und Unterrichts, die folgende Bereiche umfassten: Schulen und Hochschulen, Kultus, Kunst und Wissenschaft, Denkmalschutz und Naturschutz. Mit der Gründung des Landes Baden-Württemberg gingen die Kompetenzen des Badischen Ministeriums des Kultus und Unterrichts - sofern diese nicht von den neuen Zentralbehörden des Landes in Stuttgart übernommen wurden - vorwiegend auf das Regierungspräsidium Südbaden und das Oberschulamt Freiburg über. (vgl. Vorwort des überholten Findmittels zu Bestand C 25/1)
Bestandsgeschichte: Die Akten des Badischen Ministeriums des Kultus und Unterrichts gelangten in zahlreichen Ablieferungen ins Staatsarchiv Freiburg. Der vorliegende Bestand umfasst dabei nur Akten, die über das Jahr 1945 hinaus vom südbadischen Kultusministerium fortgeführt oder von diesem angelegt wurden. Vorakten (also Akten, die vor der Entstehung des Landes (Süd)Baden bereits geschlossen worden waren) wurden im Zuge des Beständeausgleichs mit dem Generallandesarchiv Karlsruhe nach dorthin abgegeben. Der Bestand wurde im Jahr 1986 durch Oberarchivrat Dr. Werner Baumann verzeichnet, wobei das Repertorium jedoch nur in analoger Form vorlag. Um das Findmittel des Bestandes C 25/1 auch im Internet einer Nutzung zugänglich zu machen, wurde es im Oktober 2004 von Judith Zimmermann in das Verzeichnungsprogramm Midosa übertragen und vom Unterzeichneten einer kritischen Durchsicht unterzogen. Der Bestand C 25/1 umfasst 400 Nummern und misst 3,9 lfd.m. Freiburg, Oktober 2004 Christof Strauß
Bestand
Denkmalschutz
Kultusministerium
Ministerium des Kultus und Unterrichts
Naturschutz
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
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13.11.2025, 2:41 PM CET