Vertrag zwischen dem Weißenauischen Deputierten P. Ambrosius John, Prior, und dem kaiserlichen Kommissär Carl Christian Freiherr von Rall, wonach dem Kloster 1.) neben der freien Abtswahl die hohe Malefiz und niedere gerichtliche Obrigkeit innerhalb der Ringmauer des Klosters zu ewigem Lehen gegen einen Lehenschilling von 30 000 Gulden, 2.) die hohe Malefiz und niedere Gerichtsbarkeit über die Dörfer und Weiler Oberhofen, Taldorf und Reute und den Hof zu Rammetshofen auf 40 Jahre pfandschaftlich gegen einen Pfandschilling von 15 000 Gulden, 3.) eben solche Gerichtsbarkeit auf die um das Kloster herum liegenden Güter, sowie auch auf das Hofgut Rahlen auf 40 Jahre pfandschaftlich um 15 000 fl. Pfandschilling, 4.) das jus ad gratiani mit gewissen Ortsnamen, Stock und Galgen, Durchfuhr von Malefizanten etc. eingeräumt wurde

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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