Sebastian, Abt zu Lorch, Leonhard, Abt zu Adelberg, die Priorin des Frauenkl. zu Kirchheim unter Teck, Werner Hopp, Propst zu Faurndau, Propst, Custos und Unserer Lieben Frauen Pfleger zu Oberhofen, der Kaplan zu Bartenbach und Jebenhausen ("Übenhausen"), Wolf von Rechberg zu Hohenrechberg, Wilhelm von Zillenhart ("Zülnhart"), Thomas ("Thoman") von Ehingen und Ulrich Repplin, Bürger zu Schorndorf, beurkunden, daß sie sich mit ihren Stabsverwandten und Untertanen zu Bartenbach über 17 näher bestimmte Stücke und Artikel vereint und vertragen haben. 1) Jeder Hau soll mit allem Vieh bis in das 4. Jahr "geheyt" (= gesperrt) werden. 2) Ausgegebenes Holz soll zwischen Lichtmeß und St. Jörgentag gehauen und vor Pfingsten geräumt werden. Sonst fällt es der Gemeinde heim. Doch soll niemand an solchem Holz Anteil haben als die Besitzer der Lehen, die von Alters her daran Anteil gehabt haben. 3) Jedem Hofstück und jedem Gut nach der Anzahl seiner Hofstücke sollen 12 Hayraytel gehauen werden. 4) Rügung bei unerlaubtem Viehtrieb und unrechtem Hauen: 3 lb 5 ß Strafe, wovon 1 lb dem Herrn des Gerügten, 2 lb der Gemeinde und 5 ß dem Rüger zufallen. 5) Bei Rügung eines Ausländers der Gemeinde Strafe 3 lb und 3 ß für den Rüger. 6) Fahrt in die Esch, Haber oder Korn: 1 lb Strafe an die Gemeinde und Schadensersatz nach Erkenntnis des Bürgermeisters: "Usgenomen so einer schnitt, so möcht er das vieh zum nechsten wol beim wagen behalten". 7) Über Schaden an Gärten oder Wiesen erkennt der Bürgermeister Rugung: 10 ß an die Gemeinde. 8) Jeder Bürger zu Bartenbach hat die Pflicht zu rugen. 9) Einführung eines Gänshirten zu Bartenbach, der alle Gänse, die nicht im Stall behalten werden, hütet. 10) Der Bach soll "nit in gemein gebruch, sondern hingelihen und nit erschöpft werden". 11) Keiner oder keine soll zu Bartenbach von keinem Einwohner länger als eine Nacht beherbergt werden. Strafe: 1 fl an die Gemeinde. 12) Keiner soll vor Vorlegung seines Mannrechts(briefs) zu Bürger angenommen werden. Ist ein solcher von keiner Herrschaft zu Bartenbach belehnt, so soll er 14 ß der Gemeinde zu Bürgerrecht geben. 13) Wegen der Uchtat des Korns, des Haberesch und der Wiesen soll es wie von Alter gehalten werden. 14) Gebrauch einer Herbstweide außerhalb des Uchtats hängt von der Genehmigung des Herrn ab, dem das Gut gehört, und der Entscheidung des Bürgermeisters und der 5 Untergänger. 15) Wenn einer der letzteren selbst Wiesen oder Äcker machen will, so soll ein anderer bei der Entscheidung an seiner statt erwählt werden. 16) Das gemeine Vieh soll dem Gemeindehirten übergeben werden und nicht in die Hau oder die Gassen getrieben werden. Strafe 10 ß. 17) Die Bürgermeister sollen alle Jahr über die Bußen und Strafgelder Rechnung legen und das Geld in der Gemeinde gemeinen Nutz angelegt werden.