Nachdem der Erbbeständer Johan Simon von der Linden vor Jahr und Tag von Worms nach Heidelberg seinen Wohnsitz verlegt, dort die Posthalterei angenommen und Kloster Nonnenmünster und dem Stift St. Paulus gebeten hatte, die in Erbbestand habende "Roemsteiner Mühle" mit allem Zubehör unter alten Bedingungen dem Johann Peter Bohrer Müller und seiner Frau Maria Catharina Meyer(in) zu verkaufen, ist genehmigt worden, dass Johann Peter Bohrer Kaufschilling und Laudemium zahlen soll, jedoch nach dessen Tod, da die Witwe noch einen Rest und aufgeschwollene Pacht zu bezahlen hatte, dieser vom Kapitel zu St. Paul und Kloster Nonnenmünster (Mariamünster) gestattet worden, die Roemersteiner Mühle an Meister Johann Michael Walter von Wörrstadt und seine Ehefrau Johanna Maria nunmehr Johann Leonhard Crauser, deren Ehemann und deren Erben für 1450 Gulden zu 60 Kreuzer und 102 Gulden Laudemium als Erbbestand zu verkaufen. (1749 Dezember 20) Dekan, Senior und Kapitel des Stifts St. Paul zu Worms, Äbtissin, Priorin und Konvent des Klosters Nonnenmünster (Mariaemünster) in der Vorstadt daselbst, bekunden, daß Johann Christoph Siegelsthiel, Müllermeister daselbst und Anna Margaretha seine Hausfrau die 1717 kraft eines vom dortigen Ordinariat bestätigten Bestandbriefs in Erbbestand genommene "frey geistliche kleine Walckmühl, vulgo sogenannte Römigsteiner Mühl" in der Vorstadt unweit St. Michaels-Pfarrkirche zwischen der Lochmühle und dem Speyrer Tor gelegen, mit sämtlichen Rechten an Johann Simon von der Linden Müllermeister daselbst und dessen Ehefrau Maria Christina verkauft für 1700 Gulden bar und Johann Simon von der Linden und seine Frau diese Roemigsteiner Mühle mit Zubehör in Erbbestand nehmen, die Kaufsumme bis zum 24.6. (Tag sancti Johannis Baptistae) erlegen, Mühle und Mühlwerk auf ihre Kosten und Gefahr in Bau bringen und erhalten, ab 24.6.1729 (Johannis Baptistae) jährlich dem Stift 12 1/2 Malter Korn, dem Kloster ebensoviel auf ihre Speicher oder einen andern Ort zu Worms liefern sollen und falls dies drei Jahre versäumt wird der Erbbestand verfallen soll. Die Beständer sollen bei Kriegs- und Friedenszeit, bei jeder Kontribution, Steuer, Beschwerden von Freund und Feind ohne Zutun der Verleiher haften. Falls sie Bürger werden zu Worms, dadurch der Mühle Freiheit nicht mindern lassen, nach Absterben des Beständers den Bestand erneuern und bei Verkauf das landsgewöhnliche Laudemium zwei Gulden von 100 Gulden Kaufgeld abtragen. (1729 April 23)

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