Berufung gegen ein Urteil, das wegen der von Robert von Weiler aus Ämtern und Rentmeistereien ohne Assignation des Landrentmeisters Lukas Blaspiel erhobenen Gelder unter Abzug einer von dem Erstgenannten 1633 erteilten Obligation über 4000 Rtlr. den Appellaten auferlegte, der Gegenpartei eine Zahlung von 34 Rtlr. zu leisten. Von anderen Forderungen wurden sie dagegen freigesprochen und auch an die Amtskammer wegen der ausstehenden Besoldung von Robert von Weiler verwiesen, um dort Regreß zu suchen. Außerdem war ein Vergleich der Gerichtskosten angeordnet und Robert von Weiler wegen einer angeblichen Beschuldigung im Appellationsinstrument durch den intervenierenden klev. Fiskal eine Geldbuße von 50 Goldgulden auferlegt worden (vgl. RKG 6003 (W 465/1402)). Die Appellanten lehnen die Beteiligung des klev. Fiskal an dem Verfahren und die Übernahme der ihrem verstorbenen Vater zugeteilten Strafe ab. Sie verweisen vor dem RKG darauf, daß nach der von Lukas Blaspiel bei Robert von Weiler aufgenommenen Obligation von 4000 Rtlr. und einer Erstattung von 2000 Rtlr. eine unzulässige und unkorrekte Verrechnung von Einkünften des Letztgenannten aus seinem Dienst für den Landesherrn erfolgt sei. Von den Appellanten wird ein Gesamtbetrag von 6482 Rtlr. gefordert. Nach einer bereits 1665 erfolgten RKG-Appellation war das Verfahren 1667 an die Vorinstanz zurückgewiesen worden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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