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Kameralamt Stuttgart: Rechnungen (Bestand)
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg (Archivtektonik) >> Untere Verwaltungsbehörden 1806-um 1945 >> Rechnungen der unteren Verwaltungsbehörden >> Geschäftsbereich Finanzministerium >> Bis 1922 bestehende Kameralämter
1807-1924
Inhalt und Bewertung
Der aus den Neueren Rechnungen im Finanzarchiv Ludwigsburg ausgegliederte Bestand enthält Domanialhauptbücher mit Beilagen, Jahresbaukonsignationen über die Hochgebäude, Umgelds- und Wirtschaftsabgeaberechnungen, Steuerhauptbücher sowi Administrationsrechnungen der Königlichen Bierbrauerei.
Vorbemerkung: Das Finanzwesen des Württ. Staates wurde infolge des Umbaus der Staatswirtschaft durch König Friedrich im Jahre 1806 grundlegend neu geordnet. In der unteren Verwaltungsstufe sollte nach den §§ 23 und 58 des Organisationsmanifestes allmählich eine "zweckmäßige Einteilung und Vereinigung der Ober- und Stabsämter, Steuereinnehmereien, Kellereien usw." getroffen werden. Demzufolge wurde durch eine Ämterkombination die ehemaligen Keller, Verwalter, Pfleger, Kirchenrätlichen Klosterverwalter und Rentbeamten zu einer eigenen Behörde zusammengefaßt. Ursprünglich war ihre Bezeichnung Kameraleinnehmerei, ab 1807 Kameralamt. Zunächst wurden 87 Kameralämter geschaffen. Durch den Erlaß vom 25.4.1807 (Reg. Bl. S. 101) und 26.4.1808 (Reg. Bl. S. 229) wurden sie als selbstständige Unterbehörden der Staatsfinanzverwaltung den Oberämtern zur Seite gestellt. Die Kameralämter erhielten durch die Ämterkombination die Verwaltung des staatlichen Besitzes an Meiereien, einzelnen Gütern und Fischwassern, an Zehntgefällen und sonstigen grundherrlichen Rechten sowie die Aufsicht über Kastenknechte und Unterpfleger. Durch Generalverordnung vom 10.5.1807 (Reg. Bl. S. 422) wurde ihnen auch die Leitung sämtlicher mit dem Steuerwesen verbundener Geschäfte übertragen. Beim Neuaufbau der Staatsverwaltung im Jahre 1817 übernahm König Wilhelm zunächst unverändert die von König Friedrich 1806 geschaffenen Kameralämter und unterstellte sie den Kreisfinanzkammern. Durch Verordnung vom 4.6.1819 (Reg. Bl. S. 293) wurden ihre Aufgaben neu geregelt und ihre Zahl auf 79 festgelegt. Als Behörden der Domanial-, Bau- und Forstverwaltung verwalteten sie Besitz und Einkommen des Staates und erfüllten die darauf beruhenden Verbindlichkeiten. Zugleich wurden sie Bezirkskasse für jedes Oberamt und entwickelten sich nach und nach auch zum Bezirkssteueramt. Im Laufe des 19. Jahrhunderts veränderten sich Tätigkeitsfeld und Zahl der Kameralämter des öfteren. Insbesondere als Folge der 1848/1849 erlassenen Ablösungsgesetze, die Aufhebung der Grundlasten und des Übergangs von der Natural- zur Geldwirtschaft wurden die Kameralämter entlastet und zum Teil aufgelöst. Das letzte (63.) Kameralamt Leutkirch wurde 1887 errichtet. Durch Verfügung vom 24.1.1895 (Reg. Bl. S. 38) wurden die Kameralamtsbezirke mit den Oberamtsbezirken gleichgestellt. Das Kameralamt Stuttgart bestand von 1806 bis 1922. Während von 1806-1843 nur ein Stadt-Kameralamt Stuttgart vorhanden war, wurde 1843 das Kameralamt Weil im Schönbuch als besonderes Land-Kameralamt nach Stuttgart verlegt. Schließlich fand 1860 die Vereinigung beider Kameralämter zum Kameralamt Stuttgart statt. Im einzelnen traten in der Organisation des Kameralamts Stuttgart folgende Änderungen ein: Gemäß Verfügung vom 6.5.1837 (Reg. Bl. von 1837, S. 226) hat das Kameralamt Stuttgart von dem Kameralamt Leonberg den Ort Botnang übernommen. Durch Verordnung vom 6.3.1843 (Reg. Bl. von 1843, S. 212-213) wurde das Kameralamt Weil im Schönbuch als Landkameralamt nach Stuttgart verlegt. Gleichzeitig hat das Stadtkameralamt Stuttgart von dem Kameralamt Cannstatt das zum Forstamt Leonberg gehörige Revier Hohenheim übernommen. Das Kameralamt Stuttgart dagegen hat 1. übernommen a) vom Kameralamt Esslingen die Gemeinden Bernhausen, Birkach, Harthausen, Heumaden, Kemnat, Obersielmingen, Ruit und Untersielmingen; b) vom Stadtkameralamt Stuttgart die Gemeinden Botnang, Degerloch, Feuerbach und Gaisburg; c) vom Kameralamt Sindelfingen die Gemeinden Kaltental, Möhringen, Rohr und Vaihingen; 2. abgetreten a) an das Kameralamt Sindelfingen die Gemeinden Altdorf, Breitenstein, Holzgerlingen, Neuweiler, Schönaich, Weil im Schönbuch sowie das zum Forstbezirk Tübingen gehörige Forstrevier Weil im Schönbuch; b) an das Kameralamt Reutlingen die Gemeinde Hildrizhausen; c) an das Kameralamt Tübingen die Gemeinde Dettenhausen; Die Vereinigung des Stadt- und Landkameralamts Stuttgart erfolgte lt. Verfügung des Finanzministeriums vom 26.3.1860 (Amtsblatt der württ. Oberfinanzkammer von 1860, S. 17). Zugleich wurde dem Kameralamt die Verrechnung der Forst- und Jagdgefälle der Reviere Neuenhaus und Waldenbuch übertragen. Die Akten des Kameralamts Stuttgart bilden den Bestand F 85, die des Kameralamts Weil im Schönbuch (bis 1843) den Bestand F 31 des Staatsarchivs Ludwigsburg. Der nachstehend bezeichnete Rechnungsbestand F 1/85 war ursprünglich als Teilbestand der Neueren Rechnungen (E 225/226) im Finanzarchiv Ludwigsburg summarisch aufgenommen worden. Er umfaßt für die Zeit von 1806-1860 nur das sog. Stadtkameralamt Stuttgart; die Rechnungen des Kameralamts Weil im Schönbuch (1806-1843) finden sich im Bestand F 1/31, die Rechnungen des Landkameralamts Stuttgart (1843-1860) im Bestand F 1/29c. Neben Domanial-Hauptbüchern, Jahres-Bauconsignationen, Umgelds- und Wirtschaftsabgaberechnungen sowie Steuerhauptbüchern enthält der Bestand F 1/85 auch sechs Jahrgänge von Administrationsrechnungen der Königlichen Bierbrauerei, deren Direktion und Rechnungsführung in den Händen des Kameralverwalters lag (vgl. Vorbericht in Bd. 833). Die Ordnung und Verzeichnung des Bestandes erfolgte durch die Zeitangestellte Wally Vogler unter der Leitung von Archivamtmännin Regina Schneider und der Unterzeichnete. Der Bestand F 1/85 umfaßt 838 Einheiten im Umfang von 50,1 lfd. m. Ludwigsburg, September 1985 Dr. Schmierer
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.