Otto, Graf von Hohenberg, Herr zu Nagold, verschreibt seiner Gemahlin Kunigunt, geb. von Wertheim, Gräfin zu Hohenberg seine Stadt Haiterbach mit Zubehör, ausgenommen den Kirchensatz und das Lehen der Kirche zu Haiterbach mit allen Zubehör, ferner die Dörfer Beihingen (Bygingen), Bösingen und Durrweiler, den Wald, den Schornshart genannt, seine Fischerei zu Oberschwandorf in der Waldach für 2000 fl. Burchart, Graf von Hohenberg, sein Bruder gibt seine Einwilligung eidlich. Stirbt Kunigunt ohne Leibeserben, so kann der Graf und seine Erben die Güter um 1000 fl. wieder lösen, die 1000 fl. sind zu zahlen in Heilbronn (Hailpprunnen). Verheiratet sie sich nach Ottes Tod wieder, so können seine Erben die Güter um 3000 fl. von ihr lösen, diese sollen ebenfalls in Heilbronn (Hailpprunnen) zu zahlen sein. Heiratet sie nicht, so dürfen die Güter nicht gelöst werden. Der Schultheiß, der Richter und die Bürger von Haiterbach bestätigen, daß sie zu den heiligen Eide geschworen haben mit gelehrten Worten und erhobenen Fingern, daß sie Gräfin Kunigunt mit der Stadt wie den Grafen Otto und Burchart dienen wollen. Graf Otto versichert eidlich, daß er den Vertrag halten werde.