G[otefridus], Abt, und der Konvent zu Amorbach und Konrad von Dürn (Conradus de Durne), Vogt desselben Klosters, schlichten einen Streit zwischen Abt und Konvent zu Bronnbach (Burnebach) einerseits und Otto von Hainstadt (de Heinstat) und dessen Sohn Otto andererseits über Vieh und andere Objekte, welche die Heinstadt dem Kloster beschlagnahmt haben. Nach Übereinkunft des jügeren Otto mit dem Kloster Bronnbach entschädigen die Täter das Kloster mit einem Jahreszins von 20 ß h aus dem Zehnten vom Dürrhof (zu Durreb[er]c) und 1/2 Fuder Wein und setzen den Vogt Konrad von Dürn (Conradus de Durne) und den Conradus, Sohn des Riwinus von Dürn, zu Bürgen dafür ein, dass innerhalb Jahresfrist der Zins von 20 ß dem Kloster durch Urkunde des Dompropstes zu Mainz (Maguntini) bestätigt wird oder anstelle dieses Zinses ein entsprechender Gegenwert. Ferner wird anerkannt, dass das Vieh des Klosters in der ganzen Dorfmark Lullingeskeit freie Weide hat, ausgenommen die Fristen der Scheiteweide. Damit erklärt Otto seinen Anspruch an das Kloster ein- für allemal beigelegt, ausgenommen einen Klosteracker an der Grenze von Steinenfurt und Rodental. Wird durch Kundschaft festgestellt, dass dieser zu Steinenfurt gehört, so soll der Zehnte davon wie der übrige Zehnt an das Kloster fallen, gehört er zu Rodental, an Otto.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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