Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 3. Febr. 1638, wonach der Klage der Appellaten auf Bezahlung noch ausstehender Kaufgelder aus einem Kaufvertrag stattgegeben wurde. 1566 hatten Degenhard von Wevorden zu Drove und seine Gattin Anna von Hatzfeldt den Gebrüdern Johann und Degenhard von Merode zu Schloßberg für 12000 Goldgulden einen Hof zu Koslar (Kr. Jülich) verkauft. Die Erben der Käufer wurden verurteilt, die noch offenstehenden Kaufgelder zu bezahlen und zu 5 % seit 1566 zu verzinsen. Sie sollten allerdings mit einer 1624 eingereichten Gegenrechnung der Verurteilten aufgerechnet werden. Das RKG bestätigt am 25. Sept. 1663 dieses Urteil. Das RKG setzt am 13. Dez. 1664, Schultheiß und Schöffen des Hauptgerichts Jülich als Liquidationskommission ein. Am 13. März 1668 legt es fest, daß die Zinsen bis 1638 und in Goldgulden bzw. im damaligen Gegenwert zu berechnen seien. Mit der Exekution wird der Herzog von Jülich beauftragt. Streitig ist auch der Kumpfsthof zu Geyen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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