Appellation gegen die beabsichtigte Aufkündigung des Tuff-, Schröttelstein- und Cement(monopol)vertrages mit den Appellanten. Mit dem Argument, der 1718 auf 12 Jahre geschlossene Vertrag sei, da keine Publikation erfolgt sei, nicht rechtsverbindlich, und angesichts der Tatsache, daß holländische Händler statt 1315 Rtlr. 2620 Rtlr. Jahrpacht bei gleichzeitiger Freigabe des Handels geboten hatten, hatte der Appellat den Appellanten freigestellt, diese Bedingungen zu übernehmen oder den Vertrag zu verlieren. Die Appellanten wenden ein, es handle sich um einen rechtskräftig geschlossenen, schon 2 Jahre in Kraft befindlichen und ihrerseits immer genau eingehaltenen Vertrag, der nicht lediglich auf Grund eines günstigeren Angebotes aufgelöst werden könne. Verweis auf Schaden während der Pachtzeit durch Arrestierungen seitens derjül.-berg. und klev. Regierung. Zudem habe der Appellat als Richter in eigener Sache geurteilt. Die Appellaten bestreiten die Zuständigkeit des RKG. Da nicht von Räten ausgefertigt, handle es sich eindeutig um einen privatrechtlichen Vertrag. Für Entscheidungen über solche Verträge müsse dem Kurfürsten wie anderen Privatpersonen der mehrinstanzliche Austrag zugestanden werden, d. h. als 1. Instanz sei der kurkölnische Hofrat zuständig. Es könne nicht von einer vorinstanzlichen Entscheidung des Hofrates ausgegangen werden, denn zu einem ordentlichen Spruch dieses Gremiums seien 9 Hofräte nötig, es hätten aber allenfalls einige wenige sozusagen privat mit Hofkammerräten über den Fall gesprochen, wobei auf die Bedenklichkeit monopolartiger Verträge für die Wohlfahrt des Landes hingewiesen wurde. Die Übergabe der Aktenstücke ist protokolliert, aber ohne Vergabe von Quadrangeln.