Hans Züricher, Stadtammann zu Ravensburg, und das Gericht daselbst urteilen in dem Prozeß des Ulrich von Humbrechtsried, Bürgers zu Ravensburg, gegen Johann Gäldrich, Abt von Kloster Rot, wegen des Mahlrechts der Mühle zu Zell, die ihm gehört. Ulrich von Humbrechtsried behauptet durch seinen Fürsprech Heinz Kunnensaw, daß seine Mühle zu Zell das Recht zum Sägen und Mahlen besitze, die Klostermühle aber niemanden als dem Kloster mahlen dürfe; dazu hätte das Kloster noch eine Sägemühle erbaut, was nie zuvor gewesen sei und wodurch seine Mühle zu Zell stillgelegt werde. Abt Johann erwidert durch seinen Fürsprech Heinrich Weber, seine Mühle könne sägen und mahlen für wen es ihm beliebe. Zum Zeugnis werden eine Reihe Briefe verlesen. (Vgl. U 67) (29. Juli 1407 und 26. Sept. 1384). Das Urteil lautet, das Kloster solle ungehindert sägen und mahlen dürfen. Darauf klagt Ulrich von Humbrechtsried eine Wiese ein, die der verstorbenen Schwerin, seiner Eigenfrau gehört habe, aber von Abt Johann eingezogen worden sei. Als dieser entgegenhält, die Wiese sei ein der Frau erteiltes Leibgeding gewesen, beschließt das Gericht, beide sollten Zeugen für ihre Behauptungen bringen und danach der Entscheid getroffen werden. Schließlich fordert Ulrich von Humbrechtsried das Recht, in den Wäldern des Klosters Holz schlagen zu dürfen, für Sägblöcke aber 6 Pfennig zahlen zu müssen. Abt Johann bestreitet dieses Recht: nur mit Einwilligung des Abts und Konvents von Rot darf in dessen Wäldern Holz geschlagen werden. Das Gericht stimmt diesem zu. Siegler: Hans Zürich, Stadtamann zu Ravensburg. 1409, an St. Paulstag, als er bekehrt ward. Orig. Perg., 1 S. anh.