Erb- und Schuldrecht. 1653 starben Maria Thenen, Witwe des Wilhelm Prym, und ihre Tochter Maria. Ihre Erben wurden ihre Kinder bzw. Geschwister Christian Prym, Vater der Appellanten, Catharina, Witwe des Jeremias Hoesch des Älteren und Mutter des Appellaten, Sarah, Ehefrau des Heinrich Peltzer des Jüngeren, und Gertrud, Frau des Abraham Beck. 1669/70 betrieb Heinrich Peltzer der Jüngere eine endgültige Auseinandersetzung und erhob Forderungen über 5044 Taler gegen Christian Prym. Der erhob Gegenforderungen, betrieb das Verfahren aber nicht weiter, da Heinrich Peltzers Finanzlage zu schlecht war und bei seinem Tod der Konkurs eröffnet wurde. Die Appellation richtet sich dagegen, daß der Appellat einen Befehl erwirkte, für seine Forderungen, die er gegen Peltzer hatte, die Summen, die dieser von Christian Prym bzw. dessen Erben zu fordern gehabt habe, angewiesen zu erhalten. Die Appellanten machen Formfehler sowohl im früheren Verfahren ihres Vaters gegen Peltzer, das zudem unentschieden abgebrochen worden sei, ohne die Gegenforderungen zu behandeln, als auch im Verfahren Hoeschs gegen sie geltend. Sie fordern, ihre Gegenforderungen gegen Peltzer zu berücksichtigen, und bemängeln die gegenüber den anderen Gläubigern Peltzers, zu denen sie selbst auch außerhalb der Erbauseinandersetzung gehören, bevorzugte Befriedigung Hoeschs und verweisen dagegen darauf, die Erbschaft Peltzers ruhe noch, ohne daß bisher die Erben ermittelt seien (hereditas iacens). Einzelne Posten sind grundsätzlich wie in der Einschätzung von Kapital und Zinsanteil strittig. Es wird auf Verhandlungen vor dem Hauptgericht Jülich, vor dem Schultheiß zu Aldenhoven und dem Vogt zu Eschweiler, die jeweils als Kommissare tätig waren, verwiesen. Wer in welchem Verfahren tatsächlich als Partei anwesend war und welche Bescheide zur Kenntnis nahm und anerkannte, ist ebenfalls strittig. Der Appellat erklärt, seine Forderungen bezögen sich teilweise auf alte Bescheide, gegen die nicht mehr appelliert werden könne, die Gegenforderungen der Appellanten seien dagegen noch nicht gerichtlich festgestellt, also in diesem Verfahren nicht verhandlungsfähig. Auch bleibe jede einzelne der Summen, die er fordere, zumal die geforderten Zinsen nicht berechnet werden dürften, unter der Appellationssumme, so daß das RKG nicht zuständig sei. Zwischen 1696 und 1728 ruhte das Verfahren. Im folgenden wurde versucht, alle Erben der Appellanten zu ermitteln, und darum gestritten, ob eine Triplik zulässig sei. Die Triplik liegt den Akten unquadranguliert bei (115 - 127).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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