Wilhelm von Loën (Loin), Graf zu Blankenheim, und seine Ehefrau Elisabeth verkaufen an Peter von der Leyen und dessen Ehefrau Margarete von Helfenstein und ihre Erben und Nachkommen ihr Schloß und ihre Burg zu Seinsfeld (Sontzpfelt) mit Zubehörungen und ihre Dörfer, Leute, Gerechtigkeiten, Felder, Wälder, Wiesen, Wasser, Weide, Schaftkorn, Geld, Öfen, Zinse, Gänse, Hühner, Backhäuser, Mühlen, Weiher, naß und trocken, hoch und nieder, beweglich und unbeweglich, es seien Bußen oder was sonst Nutzen bringt. Doch sind Peter, seine Frau und seine Erben verpflichtet, die Leute bei Landrecht und Schöffenurteil zu lassen, wie das hergebracht ist und sie es bisher genossen haben. Die Kaufsumme von 1000 guten schweren rheinischen Gulden haben die Aussteller richtig empfangen und zu ihrem Nutzen verwandt. Falls sich nachträglich herausstellt, daß die verkauften Güter lehensrührig von wem auch immer wären, versprechen die Aussteller die Käufer schadlos zu halten, ebenso, wenn sich ergibt, daß die Güter mit Schulden belastet sind. Falls sich die Gläubiger an den verkauften Gütern bereits schadlos gehalten haben, versprechen sie ebenfalls für sich und ihre Erben die Käufer oder ihre Erben oder Inhaber der Urkunde schadlos zu halten. Für Schäden, die zu Lasten der Käufer gehen, stehen sie aber nicht ein. Solange noch einer der Käufer lebt, verzichten die Verkäufer für sich und ihre Erben auf die Auslösung, außer wenn Margarete nach Peters Tod eine zweite Ehe eingehen sollte; dann dürfen sie das Schloß mit seinen Zubehörungen gegen 1000 Gulden wie oben genannt wiederkaufen, sonst jederzeit nach dem Tod beider Käufer. Noch rückständige Renten und Gülten sollen ihnen dann noch ausgezahlt werden. Übliche Verbesserungen gehen zu Lasten der Käufer, aber größere Baumaßnahmen, z.B. wenn Gebäude eingestürzt sein sollten, sollen Wilhelm und Elisabeth oder ihre Erben durchführen und bezahlen. Die Aussteller geloben an Eides Statt, die Vertragsbedingungen einzuhalten. - Zeugen: Die drei Mitsiegler. Sr.: Beide Ausst., Dietrich, Herr zu Manderscheid und zu Daun, Schwager und Neffe der Ausst., dessen Bruder Wilhelm von Manderscheid, Herr zu Kail (Keile) und Wartenstein (Wartelstein), Gottfried (Godard) von Wiltz (Wyltz), Herr zu Hartelstein. Ausf. Perg. - 5 Sg. anh., 1 u. 4 besch. - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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