Jörg von Thunfeld (Tunfelt), Amtmann zu Wachenrode, und Jörg Gruber zu Rothenburg ob der Tauber, Schiedsmänner, geben gemäß den Ausspruch vom 31. Oktober 1508 eine Erläuterung ihres Spruchs dahin, dass bei dem Spruche, dass die eigenen Güter in der Dörnheimer Mark, auch wenn sie Helmitzheimer gehören, und umgekehrt, Bede ebenso wie die anderen, aber nicht höher, entrichten müssen, die Frage, ob sie von alter her (mit Bede) belegt waren, keine Rolle spielen solle. Ferner sollen die in Dornheimer Markung gelegenen Hellmitzheimer Grundstücke und umgekehrt (die einzelnen der Große und dem Eigentum nach mitgeteilt sind) nicht aus Eigen zu Lehen gemacht werden, um der Bede zu entgehen, und wo dies - erst nach dem Ausbruch - schon geschehen, soll dies für Belegung und Dienstbarkeit kein Hindernis sein. Wo dies doch geschehe, soll wegen der Zukunft dies in die Gerichtsbücher eingetragen werden, damit dem Vertrag kein Abbruch geschehe.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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