Streitgegenstand ist die Verteilung der Steuern und sonstigen (insbesondere Einquartierungs-) Lasten zwischen Jülich und Berg. Die Appellanten bemängeln, daß von ihnen nach wie vor ein voller 2/5-Anteil der Lasten verlangt werde, obwohl früher Ravensberg, das in der Landesteilung an Brandenburg gefallen sei, mit 1/3 zu diesem Anteil beigetragen habe. Ihr Anteil solle sich damit faktisch vergrößern, während der jülichsche (3/5) gleich bleibe. Die Appellaten bestreiten die Zulässigkeit des RKG-Verfahrens, da das vorinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen sei und die Appellanten sich darauf erneut eingelassen hätten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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