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Das Gericht zu Freiburg entscheidet, dass Peter Böschlin die Gült von 4 Schilling, die er von den vom Kloster Oberried um 7 Pfund erkauften, nicht näher bezeichneten Gütern zu zahlen schuldig ist, den Oberriedern zu Freiburg auch fernerhin zahlen soll, wenn er nicht innerhalb von vierzehn Tagen einen Beweis für die Ablösung der Gült beibringt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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