Der Hofmeister und Rat des Bischofs Thomas und Dompropsts von Konstanz entscheidet einen Streit zwischen Priorin und Konvent des Klosters Löwental und den gemeinen Kirchgenossen zu Ailingen um die Zehntrechte in Ailingen. In der Sache war bereits 1490 August 25 (uff Mittwoch nach Bartholomes) eine Vereinbarung vor Bischof Otto von Konstanz ausgehandelt worden. Trotzdem hat es aber weiterhin Auseinandersetzungen gegeben, weshalb ein neuer Tag angesetzt wurde, bei dem das Kloster Löwental durch die Konventsfrauen Barbel von Steinach und Veronika von Adlikan sowie durch den Advokaten Dr. Lienhart Hemerlin sowie den Prokurator der Konstanzer Kurie Johannes Truckenbrot vertreten wurden, die Kirchgenossen durch Haintz Lintz, Peter Schmae*ch, Hans Stae*helin sowie Johannes Heintzelin zu Markdorff. Auf diesem Tag wurde u.a. vereinbart, daß der Weingarten, den der Kirchenpfleger von Ailingen vormals für 14 lb d für die Kirche gekauft hat, dem Pfarrvikar für einen Helfer verbleiben soll, der Novalzehnt dem Kloster Löwental zustehen soll, die gewünschte Frühmesse von der Gemeinde mit 20 lb h ausgestattet wird und der Frühmesser von Priorin und Konvent des Klosters Löwental jährlich 5 Scheffel Vesen und das Haus, das bisher für die Fabrik bestimmt war, erhalten soll und daß das Patronat der Frühmesse bei Löwental liegen, der neue Frühmesser aber jeweils beim Bischof von Konstanz oder seinem Stellvertreter präsentiert werden soll. Bei Abwesenheit des Pfarrvikars oder seines Helfers soll dieser die Sakramente spenden und an den Hochfesten bei den Gottesdiensten mithelfen. Die Kirchenrechnungen sollen von den zwei von der Gemeinde im Beisein von Vertretern des Klosters bestellten Heiligenpflegern von Ailingen, die jährlich wechseln sollen, zwischen Weihnachten und Neujahr ordnungsgemäß geprüft werden. Der Pfarrvikar und der Kirchenpfleger sollen je einen Schlüssel zum Haus des Vikars haben, wo die Rechnungen aufbewahrt werden. Im übrigen soll der Vertrag, der früher unter dem Vorsitz des Grafen Wilhelm von Montfort, Herrn zu Tettnang, abgeschlossen wurde, gültig bleiben. Jede Partei soll seine Kosten selbst tragen. Die Vereinbarungen, die beide Parteien einzuhalten geloben, werden in zwei gleichlautenden Urkunden niedergelegt.