Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen Dekan und Kapitel des Domstifts zu Speyer einerseits und den Brüdern Jörg und Albrecht Göler von Ravensburg andererseits Irrungen über einen Vertrag gehalten haben, den Bischof Ludwig von Speyer zwischen Kapitel und gemeiner Präsenz und den Gölern am 31.05.1486 zu Bruchsal aufgerichtet hatte. Die Göler fordern, dass ihnen nach dem Vertrag alles an Zehnt, Nutzung und Gerechtigkeit in Dorf und Mark zu Sulzfeld zustehe, Kapitel und Präsenz vermeinen, dass ihnen seit jeher der Zehnt am Weilerberg (Wyler berg) und im Teufelsgrund (Dufels grunde), in das Amt Eppingen gehörig, zustehe und diese Rechte nicht im Vertrag inbegriffen seien. Nach allerlei Rechtsgängen und Appellationen, zuletzt zu Straßburg, ist die Sache vor Landgraf Wilhelm [III.] von Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, als Kommissar gelangt. Gegen das Urteil von dessen subdelegierten Richtern haben Dekan und Kapitel appelliert, was nach Meinung der Göler unrechtmäßig geschehen sei. Kurfürst Philipp hat die Parteien in Ansehung, dass sie ihm verbunden (verwant) sind, zum heutigen Tag vor sich und Bischof Ludwig von Speyer geladen. Obwohl eine gütliche Einigung nicht gelungen ist, haben sie sie dahin verteidingt, dass die Appellation des Dekan und Kapitels gegen das Urteil des Landgrafen abgestellt wird und die Parteien in der Hauptsache vor ebendiesen (unsern son) als königlichen Kommissar kommen sollen. Es folgen Bestimmungen zu Kosten und Schäden der Appellation und des Rechtsaustrags, zur Anberaumung eines endlichen Tags durch den Landgrafen und zum Verzicht auf weitere Rechtsmittel. Kurfürst Philipp kündigt sein Siegel an. Dekan und Kapitel zu Speyer kündigen das Kapitelsiegel an und bitten Bischof Ludwig als ihren Ordinarius um Anhängung seines Siegels. Jörg und Albrecht Göler kündigen ebenfalls ihre Siegel an. Darunter Notiz, dass beredet worden ist, dass die Parteien sich nicht weigern sollen, wenn der Landgraf einen Tag nach Marburg oder andernorts anberaumt und weiter der Pfalzgraf den Landgrafen bitten soll, sich mit der Sache derart zu befassen und einen Tag an einer passenden Malstatt zu setzen, was geschehen ist.