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Anspruch auf Einhaltung eines als „Laachischer Vertrag“ bezeichneten Familienpaktes, wonach dem Kläger die von seinem Vater herrührenden Harffschen Stammgüter, insbesondere das von der Witwe seines Bruders usurpierte brabantische Lehen Haus Alsdorf zustehen. Der Vater des Klägers, Wilhelm von Harff zu Alsdorf, Hürth und Berensberg, Erbhofmeister des Fürstentums Jülich und Amtmann von Wilhelmstein und Eschweiler, hatte aus seiner ersten Ehe mit Maria Schellart von Obbendorf zwei Kinder: Johann Wilhelm, dessen Ehe mit Isabella von Blanckart kinderlos blieb, und Maria, aus deren Ehe mit Bertram Beissel von Gymnich die Söhne Friedrich Wilhelm und Franz Dietrich hervorgingen. Der Kläger stammt aus der zweiten Ehe seines Vaters mit Alexandrina von Mirbach. Wegen der Abwesenheit der Eltern des Wilhelm von Harff wurde der Ehevertrag nicht unterschrieben. Bei seiner zweiten Ehe 1621 setzte Wilhelm von Harff für die Kinder aus seiner ersten Ehe Daem (Damian) von Harff zu Dreiborn und Gotthard von Harff zu Harff als Vormünder seiner Kinder ein. Johann Wilhelm sollte Haus Merödgen (Merötgen, Kr. Düren) und verschiedene Mobilien bekommen. Es wurde festgelegt, daß im Falle des kinderlosen Todes Johann Wilhelms etwaige Söhne aus der zweiten Ehe die Stammgüter erben sollten und die Tochter aus erster Ehe mit 50000 Goldgulden abgefunden werden sollte. Johann Wilhelm soll Haus Alsdorf widerrechtlich mit etwa 50000 Rtlr. belastet und dann testamentarisch seiner Frau vermacht haben. Nach dem Tode seines Vaters am 1. April 1660 nahm der Kläger als ältester Sohn aus der zweiten Ehe die Güter seines Vaters in der Stadt und im Erzstift Köln, im Herzogtum Jülich und in der Stadt Aachen in Besitz und verglich sich mit der dritten Frau seines Vaters, Elisabeth Schley. Das RKG wies die Sache 1671 an die jül.-berg. Hofkanzlei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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