Streit um das Erbe des Vaters der Klägerin. Sie macht geltend, ihr Vater habe ihr weder die ihr zur Ehe mit dem Obristen Imperial zugesagten mütter- und väterlichen Güter und Gelder gegeben, noch den nach ihrem Eintritt ins Kloster ausgehandelten Vertrag, der dem Kloster die Herausgabe der mütterlichen Güter, Tilgung von Schulden und eine jährliche Zahlung von 200 Rtlr. an das Kloster zusagte, erfüllt. Sie sieht sich damit als nicht abgefundene Erbtochter und wendet sich gegen ein als falsch bezeichnetes Testament ihres Vaters, in dem dieser seinen Halbbruder zum Nutznießer seines Besitzes gemacht und dessen Rückfall in die Familie nach dessen Tod angeordnet hatte, nachdem dieses vom kurkölnischen Hohen Weltlichen Gericht anerkannt worden war. Sie fordert Errichtung eines ordnungsgemäßen Inventars des Nachlasses, um dessen Umfang festzuschreiben und diesen nach der Durchsetzung ihrer Ansprüche auch zu erhalten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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