Streit um die Rahmheide, von der die Appellanten behaupten, sie sei gemeinschaftliches Eigentum der Essener Gemeinden, das die Appellaten durch den Verkauf von Parzellen und das Ziehen von Gräben ihrer privaten Nutzung zuführen wollen. Sie appellieren an das RKG, weil sie in den Dekreten der Vorinstanz, welche ihnen bei Geldstrafen verboten, die von den Prozeßgegnern geschaffenen Zustände zu verändern, und deren „Zuschlag“ auf die Rahmheide billigten, ein Präjudiz sehen. Sie beantragen das Recht zur Mithude und -weide, die Aufhebung der während des Prozesses eingeführten Neuerungen und den Schadenersatz für die private Nutzung der Rahmheide. Die Appellaten geben zu, 1732 je 3/4 Morgen für je 22 1/2 Rtlr. an Führer Nichamer und Johann Windweyer verkauft zu haben. Sie hätten den Verkaufserlös jedoch nicht privat, sondern zur Schuldentilgung genutzt. Ferner habe die Bauerschaft Schönebeck während des Prozesses ihrerseits ein Landstück namens Nath, das ihr, Altenessen und Stoppenberg gemeinsam gehöre, auf 18 Jahre für nur 115 Rtlr. (Wert ca. 1000 Rtlr.) an das Kapitel zu Stoppenberg verkauft.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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